Berlin. . Wer älter als zehn Jahre ist, hat mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig nichts zu suchen. Kollidiert er dort mit einem Auto, das aus einer Einfahrt kommt, haftet er für den Schaden, bestätigt ein aktuelles Urteil.

Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mitteilte.

Im dem Fall war ein Radfahrer auf dem Bürgersteig gefahren und mit einem aus einer Hoteleinfahrt herauskommenden Pkw kollidiert. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro. Das Gericht gab dem Autofahrer recht.

Bei einem Unfall zwischen Rad- und Autofahrer haftet - unabhängig davon, wer Schuld hat - meist der Autofahrer mit. Debb ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer, die Betriebsgefahr zu beachten, wie die DAV-Verkehrsrechtsanwälte erläutern. Doch diesen Grundsatz habe das Gericht hier bewusst nicht angewendet.

Bürgersteige seien nämlich für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für ältere Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten. Aktenzeichen: 562 C 13120/10 (dapd)