München. . Zum 1. Juli 2011 ändert sich die Anerkennungspraxis für alle minderjährigen Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung für Pkw grundlegend. Dies teilt der ADAC mit. Minderjährige mit ausländischem Führerschein dürfen dann kein Auto mehr führen.

Wer nicht mindestens 18 Jahre alt ist, darf künftig mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis hierzulande kein Auto mehr fahren. Darauf verweist der ADAC in München. Bislang galt, hatte man etwa während eines Schüleraustausches im Ausland den Autoführerschein erworben, durfte man damit nach der Rückkehr nach Deutschland zunächst sechs Monate fahren. Danach konnten insbesondere Führerscheine aus den USA, Kanada oder Australien mit Erreichen des in Deutschland gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden. Führerscheine für Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch.

Änderung zum 1. Juli

Zum 1. Juli 2011 ändert sich laut ADAC diese Anerkennungspraxis für alle minderjährigen Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung für Pkw grundlegend. "Wer das hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines Schüleraustauschs, sondern auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren", sagt ADAC-Mitarbeiterin Katharina Bauer zu dem neuen Reglement. Künftig dürfe man nur noch selbst am Steuer sitzen, wenn der ausländische Führerschein des Minderjährigen in eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben worden sei. Das könne entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 sein oder der Scheckkartenführerschein ab dem 18. Geburtstag.

Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte der Antrag auf die Umschreibung möglichst früh, also deutlich vor Erreichen des Mindestalters, gestellt werden, empfiehlt Bauer. "Denn von Prüfungserleichterungen profitiert nur derjenige, dessen ausländischer Führerschein noch nicht abgelaufen ist." Der Autoclub weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Neuerung ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich zieht. Außerdem bestehe bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung kein Versicherungsschutz. (dapd)