München. Wer unter Alkoholeinfluss aufs Fahrrad steigt, macht sich wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar. Ab 1,6 Promille muss nachgewiesen werden, dass eine Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht zu erwarten ist. Andernfalls kostet das den Führerschein.

Radfahrer, die für den Biergartenbesuch oder zum Vatertagsausflug aufs Rad steigen, haben damit noch keinen Freifahrtschein in Sachen Alkoholkonsum. Der ADAC in München weist darauf hin, dass auch Radfahrer sich bei einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Kommt es durch den Alkoholgenuss zu Ausfallerscheinungen wie Fahren in Schlangenlinien, genügen schon geringere Werte.

Ab 1,6 Promiller zur MPU

Eine Alkoholfahrt mit dem Rad führt nicht nur zu einer empfindlichen Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung muss ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. ADAC-Mitarbeiter Maximilian Maurer sagt: "Ein Führerscheininhaber muss dann nachweisen, dass eine Alkoholfahrt mit Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist." Werde das Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt, müsse die Führerscheinstelle davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und entziehe daher die Fahrerlaubnis.

Eine Radtour unter Alkohol kann aber noch weitergehende Folgen haben. So machte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn dies für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist (AZ: 11 C 09.2200). Dann verliert man nicht nur seinen Führerschein, sondern darf auch nicht mehr mit dem Fahrrad fahren. (dapd)