Trier. . Alkoholkranken kann der Führerschein jederzeit abgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Die Behörden dürfen den Betroffenen selbst dann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie unauffällig waren.
Alkoholabhängigen Autofahrern, die ihre Sucht trotz einer Therapie nicht überwunden haben, darf der Führerschein entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier am 12. Mai laut einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden und damit einen entsprechenden Antrag eines Autofahrers abgewiesen. Die zuständigen Behörden dürfen nach Auffassung der Richter die Fahrerlaubnis einkassieren, wenn ein Autofahrer eine einjährige Alkoholabstinenz nicht nachweisen kann.
Im Interesse der Allgemeinheit
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei ein solches Vorgehen erforderlich. Ohne den Nachweis einer Entwöhnungskur und einer einjährigen Alkoholabstinenz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit überwunden ist, heißt es im Urteil. Deshalb müsse ein alkoholabhängiger Autofahrer im Interesse der Allgemeinheit vom Straßenverkehr ferngehalten werden.
Nach Angaben des Gerichts dürfen Behörden selbst dann den Führerschein einziehen, wenn ein Autofahrer „unauffällig“ im Straßenverkehr war und keinen alkoholbedingten Unfall verursacht hat. (dapd)