Düsseldorf. . Zugausfall und Verspätungen sind beim Bahnfahren bekanntlich keine Seltenheit. Dank der so genannten “Fahrgastrechte“ können Bahnreisende je nach Grad der Verspätung ihre Kosten zurückerstatten. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wer mit der Bahn fährt, ist Kummer und Sorgen gewöhnt. Verspätungen und Zugausfälle gibt es häufiger als einem lieb ist. Eine Untersuchung zeigte jüngst, dass jeder dritte Fernzug unpünktlich ist. Dank der so genannten "Fahrgastrechte" können Reisende je nach Grad der Verspätung ihre Kosten für das Zugticket und aus Ausfällen und Verspätungen resultierende Nebenkosten jedoch von der Eisenbahngesellschaft zurückverlangen.

Entscheidend ist nicht die verspätete Abfahrt, sondern die zu späte Ankunft am Zielort. Je nach Grad der Verspätung und deren Auswirkungen auf den weiteren Reiseverlauf haftet die Bahngesellschaft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verspätung nicht durch außerhalb des Bahnbetriebs liegende Umstände wie etwa ein Unwetter, Streiks oder Hindernissen auf den Gleisen ausgelöst wird und die jeweilige Beförderungsgesellschaft diese Umstände nicht vermeiden kann.

Teil des Ticketpreises wird erstattet

Wer 60 Minuten später ankommt als eigentlich geplant, erhält 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt zurück. Bei zwei Stunden Verzögerung wird laut der ARAG gar die Hälfte des Preises erstattet. Unterwegs mit einem Hin- und Rückfahrticket wird die Entschädigung auf Basis des halben Ticketpreises berechnet. Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehr werden mit unterschiedlichen Pauschalen ab 60 Minuten Verspätung erstattet, wenn kein anderer Zug als Fahrtalternative zur Verfügung gestanden hatte.

Sobald sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet, haben die Reisenden zudem das Recht, von der Fahrt zurückzutreten und Rückerstattung des Fahrpreises zu verlangen, die Reise mittendrin abzubrechen und dementsprechend anteilig den Fahrpreis zurückzubekommen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

Auf Nahverkehrsstrecken darf bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer Verspätung von mindestens einer Stunde ein anderes Verkehrsmittel wie beispielsweise ein Taxi gewählt werden, wenn es keine günstigeren öffentlichen Verkehrsmittel gibt. Preise bis 80 Euro werden erstattet.

Bescheinigung über Verspätung nötig

Im Fernverkehr stehen dem Fahrgast außerdem Betreuungsleistungen wie Getränke, Snacks und Telefonate zu. Auch eine erforderliche Übernachtung kann der Eisenbahngesellschaft in Rechnung gestellt werden, wenn der gestrandete Fahrgast keine andere Weiterreisemöglichkeit hat und ein "angemessenes" Hotel wählt.

Um eine Kostenerstattung geltend zu machen, muss der Fahrgast beweisen, dass der Zug tatsächlich Verspätung hatte. Hierfür ist beim Servicepersonal des verspäteten Zuges oder im Anschluss an die Zugfahrt im Servicecenter der Bahngesellschaft eine entsprechende Bescheinigung abzuholen. Gemeinsam mit dem Originalticket und weiteren Rechnungsbelegen beispielsweise für das Hotelzimmer ist dies bei der Gesellschaft einzureichen. Die Deutsche Bahn verlangt zudem ein ausgefülltes und unterschriebenes Fahrgastrechte-Formular, das von der Internetseite der Bahn AG heruntergeladen werden kann.

Entschädigung auf Wunsch in bar

Alle Dokumente sind per Post einzuschicken oder persönlich im Servicecenter abzugeben. Der Gang zum Schalter hat den Vorteil, dass eventuelle Fragen direkt geklärt werden können und die Entschädigung auf Wunsch sofort in Bargeld ausgezahlt wird. Um bei späteren Streitigkeiten die Ansprüche entsprechend belegen zu können, sind vorher Kopien der Dokumente anzufertigen.

Verweigert die Eisenbahngesellschaft die beantragte Entschädigung, kann der Bahnkunde dagegen zunächst Widerspruch einlegen, der schriftlich an das Servicecenter Fahrgastrechte in Frankfurt zu richten ist. Bei einer erneuten Ablehnung kann eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) eingereicht werden. Diese ist sachlich unabhängig und neutral. Ziel ist es, zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen zu vermitteln. Mit Ausnahme der eigenen Auslagen unter anderem für Porto und Kopien ist das Schlichtungsverfahren für den Fahrgast kostenfrei. (mid)