Berlin. .

Viele Bahnfahrten waren über Weihnachten verspätet oder fielen aus - und Bahnreisende haben für ihre Erstattungsansprüche ein Jahr Zeit. Formulare gibt es in den Reisezentren der Bahn.

Bahnreisende können Erstattungsansprüche wegen verspäteter oder ausgefallener Bahnfahrten innerhalb eines Jahres geltend machen. Damit haben alle Betroffenen, die wegen der witterungsbedingt teils erheblichen Verspätungen oder Zugausfälle im Bahnverkehr in den vergangenen Wochen ihr Ziel nur mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht erreicht haben, ausreichend Zeit, entsprechende Anträge zu stellen. Formulare gibt es in den Reisezentren der Bahn oder im Internet unter bahn.de.

Dabei stehen Bahnreisenden bei einer Verspätung im Nah- und Fernverkehr ab 60 Minuten 25 Prozent des Fahrpreises als Schadenersatz zu. Verzögert sich die Ankunft um mehr als 120 Minuten ist es die Hälfte des Bahnpreises. Die Bagatellgrenze, unterhalb der die Bahn keine Erstattungen auszahlt, beläuft sich auf vier Euro. Weitere Regelungen - etwa bei verspäteten Nachtankünften - listet eine Broschüre der „Schlichtungsstelle Mobilität“ auf, die im Internet unter schlichtungsstelle-mobilitaet.org verfügbar ist.

Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Bahnkunden dem Unternehmen zufolge hingegen bei nicht zu vermeidenden Umständen, die zu der Beeinträchtigung geführt haben. Auch für ein Verschulden der Reisenden muss die Bahn nicht aufkommen.

Darüber hinaus bietet die Bahn Kunden an, Tickets und Reservierungen für Fahrten, die bis einschließlich 29. Dezember nicht angetreten werden, kostenfrei zu stornieren. (dapd)