Schermbeck. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dürfte erhebliche Auswirkungen auf die politische Arbeit aller Kommunen haben.
Was gehört in die Öffentlichkeit – und was nicht? Darüber streiten sich die Geister schon seit geraumer Zeit in der Politik in Schermbeck. Unter anderem Klaus Roth (BfB) und die Grünen sind für deutlich mehr Öffentlichkeit, die Verwaltung bremst meist mit dem Hinweis auf vertrauliche Informationen oder Vertragsinhalte. Die Behörde begründet die Nichtöffentlichkeit bei vielen Dingen (wie neulich bei den Sondierungsmaßnahmen des Kampfmittelbeseitigungsdienst) mit sensiblen Aspekten, was BfB und Grüne schon mehrfach als „Geheimnis-Krämerei“ kritisierten.
Nun ging es um den Arbeitskreis zum umstrittenen Verkehrsversuch, der in unregelmäßigen Abständen tage – jeweils nichtöffentlich. Das passte den Grünen nicht, weshalb sie sich an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf wendeten: Konkret ging es um die Frage, ob der vom Rat beschlossene Arbeitskreis zum Verkehrsversuch selber beschließen durfte, nichtöffentlich zu tagen und dadurch die dort gesammelten Informationen, wie insbesondere die zahlreichen Bürgerbeschwerden, als vertraulich einzustufen sind.
„Das Verwaltungsgericht hat unseren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt, aber uns inhaltlich recht gegeben“, erklärt Grünen-Fraktionsvorsitzender Stefan Steinkühler und ergänzt: „Das Gericht sagt zwar, dass wir den Bürgermeister nicht hätten verklagen dürfen. Brisant sei allerdings ein Zusatz, den das Gericht hinzugefügt habe. „Der vom Arbeitskreis beschlossene Ausschluss der Öffentlichkeit, mit dem zugleich ein Geheimhaltungsbeschluss analog § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gefasst wurde, dürfte rechtswidrig sein!“
Das Verwaltungsgericht folge damit der Auffassung der Grünen: „Der Gemeinderat kann sich durch die Einsetzung solcher Gremien, deren Bildung die Gemeindeordnung nicht ausdrücklich vorsieht, jedoch weder den eigenen Verpflichtungen entziehen, noch können dem Gremium weitergehende Befugnisse eingeräumt werden als dem Rat selbst. Zu den Verpflichtungen, denen sowohl der Rat als auch ein vom Rat eingesetzter Arbeitskreis unterliegen, zählt insbesondere auch der Öffentlichkeitsgrundsatz.“
Dies sei die erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung in NRW zu Arbeitskreisen, die immer häufiger in Kommunen gebildet werden. Insofern dürfte diese Entscheidung auch für Kommunen, die ihre Arbeitskreise nichtöffentlich tagen lassen, Signalwirkung haben, so Steinkühler.
So reagiert die Gemeindeverwaltung Schermbeck
Bürgermeister Mike Rexfoth wurde in der jüngsten Sitzungs des Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschusses von einer Einwohnerin gefragt, was es denn nun bedeute, wenn „der Arbeitskreis im Geheimen“ nicht zulässig sei, und ob die Bürger jetzt bei den Beratungen zuhören und auch fragen könnten. „Die Arbeitskreise haben grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnisse, daher ist der Öffentlichkeit und den Bürgern auch nichts vorenthalten worden“, erläuterte Rexforth und ergänzte zum weiteren Vorgehen: „Wir haben die nächste Sitzung des Arbeitskreises abgesagt und werden eine Sondersitzung des Rates einberufen, in der ich als Bürgermeister den damaligen Ratsbeschluss zur Gründung des Arbeitskreises mit dem Hinweis, dass der Arbeitskreis sich selber Richtlinien und Handlungsweisen vorgibt, beanstanden werde.“ Die Verwaltung werde dann vorschlagen den Arbeitskreis aufzulösen und grundsätzlich alle Arbeitskreise der Gemeinde Schermbeck auflösen. Er gehe davon aus, dass es auch keine weiteren Arbeitskreise mehr geben werde, so Rexforth. Die Sondersitzung ist auf Dienstag, 29. August, um 17 Uhr im Ratssaal angesetzt – übrigens öffentlich.