Schermbeck/Wesel. Was passiert, wenn sich die Bewohner des Campingplatzes Overbeck/Hohes Ufer weiter weigern, trotz Nutzungsuntersagung ihre Häuser zu verlassen?

Wie geht es konkret weiter auf dem Campingplatz Overbeck/Hohes Ufer in Schermbeck, wenn einige Bewohner trotz Verbot hartnäckig dort weiter ausharren?

Der Kreis Wesel stellt zunächst noch mal klar, dass seit Mitte Januar 2022 die Nutzung des Platzes wegen Brandschutzmängeln untersagt sei und seitdem die Nutzung auf eigenes Risiko der Betreiber und Pächter erfolge. In Fällen des für „sofort vollziehbar erklärten Nutzungsverbots“, müsse die Bauaufsichtsbehörde dieses Verbot – wenn es nicht befolgt wird – notfalls zwangsweise durchsetzen. Dann greift das Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

1000 Euro Zwangsgeld pro Person

In den Ordnungsverfügungen sowohl gegen die Betreiber als auch die Pächter wurde bisher als Zwangsmittel die Festsetzung von Zwangsgeld angedroht. Laut Bewohnern soll ihnen mit 1000 Euro pro Person angedroht worden sein. Die Mutter einer fünfköpfigen Familie erklärt dazu unter Tränen, soviel Geld habe sie gar nicht.

Campingplatz-Leiter Michael Kleinherbers erklärt, seit der Nutzungsuntersagung habe sich vom Kreis Wesel niemand mehr auf dem Platz „blicken lassen“. Er kritisiert die Kommunikation mit der Kreisverwaltung scharf.
Campingplatz-Leiter Michael Kleinherbers erklärt, seit der Nutzungsuntersagung habe sich vom Kreis Wesel niemand mehr auf dem Platz „blicken lassen“. Er kritisiert die Kommunikation mit der Kreisverwaltung scharf. © Johannes Kruck

Sollte bei einer erneuten Kontrolle vor Ort durch die Bauaufsichtsbehörde festgestellt werden, dass den Nutzungsuntersagungen nicht Folge geleistet wird, würden die entsprechenden Zwangsgelder verhängt, so der Kreis – gegebenenfalls auch mehrfach.

Sollte auch das keine Wirkung zeigen, komme der übrige Kanon der Zwangsmittel in Betracht: Möglich wären dann die Versiegelung der Gebäude oder die Zwangsräumung, teilt der Kreis Wesel auf NRZ-Anfrage weiter mit. Bei der Räumung könne die Bauaufsichtsbehörde auch durch die Polizei unterstützt werden.

Anfechtung der Zwangsmittel möglich

Die weitergehenden Zwangsmittel seien jedoch zunächst anzudrohen. Dabei handele es sich um einen neuen Verwaltungsakt, der erneut angefochten, also in einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könne. Abschließend weist der Kreis auf die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar hin, wonach der Betrieb des Platzes spätestens seit dieser Entscheidung durch die Betreiber einzustellen war. Dem hat sich der Betreiber jedoch widersetzt – auch fast alle der Pächter mit festem Wohnsitz dort sind zunächst auf dem Platz geblieben, unter anderem mangels Alternativen.