Mülheim. Eine 51-jährige Mülheimerin soll Schmuck in den Haushalten gestohlen haben, in denen sie putzte. Vor Gericht machte sie einen fatalen Fehler.

Vor dem Amtsgericht Mülheim musste sich am Freitag, 12. April, eine 51-jährige Reinigungskraft aus Mülheim verantworten. Die Frau war von der Staatsanwaltschaft angeklagt, in insgesamt vier Fällen Schmuck aus den Wohnungen älterer Mülheimer entwendet zu haben, bei denen sie putzen und bügeln sollte.

Die Taten hatten sich bereits 2022 ereignet. Zur Aufklärung der Fälle war ein größeres Aufgebot an Seniorinnen und Senioren, teils deutlich jenseits des 80. Lebensjahres, auf Vorladung vor Gericht erschienen, um bei Richterin Jana Kumstel auszusagen. Alle Geschädigten brachten zum Ausdruck, dass sie der 51-Jährigen über die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses hinweg Vertrauen entgegengebracht hätten und sich die Angeklagte daher in ihren Räumen frei bewegen konnte. Mit dem Satz: „Ich könnte so heulen, dass sie mich hintergangen hat“, brachte eine Geschädigte ihre Enttäuschung auf den Punkt. Der Gesamtwert der Diebstähle scheint im niedrigen vierstelligen Bereich gelegen zu haben. Genaueres ließ sich auf Nachfrage der Richterin allerdings nicht mehr nachvollziehen.

Mülheimerin geriet bei mehreren Kunden unter Verdacht

Die Diebstähle der Schmuckstücke, es ging um diverse Ringe, Ketten und Uhren, waren jeweils so fein dosiert worden, dass den Tatopfern das Fehlen teils erst verspätet aufgefallen war. Hierin zeigte sich auch eine gewisse Schwäche der Beweisführung, da bei den Opfern insbesondere die Erinnerung daran streikte, wann sie ihren Schmuck zum letzten Mal mit Sicherheit gesehen hatten. Alle waren jedoch sicher, dass nur die Angeklagte und keine anderen Besucher für die Tat infrage kommen konnte.

Nicht nur die bestohlenen Senioren waren von dem Vertrauensverlust, den sie erlitten hatten, erschüttert. Auch die im Saal anwesende Inhaberin der Reinigungsfirma zeigte sich gegenüber der Angeklagten erbost, da mit diesen Taten zwangsläufig ein Reputationsschaden für ihre Firma verbunden war. Die Unternehmerin wies darauf hin, dass es schon seit geraumer Zeit immer mehr Anrufe von Kunden gegeben habe, die die 51-Jährige nicht mehr in ihren Häusern sehen wollten. Nachdem ihr dann aber schließlich auch mehrere Kundenklagen über verschwundenen Schmuck zu Ohren gekommen seien, habe sie die Reinigungskraft entlassen.

Mülheimer Reinigungskraft gesteht einen Diebstahl ein

Die Angeklagte, die ohne Verteidiger vor Gericht erschienen war, räumte lediglich einen Fall ein: „Es war dumm und ich schäme mich dafür.“ Hier gab sie zu, eine goldene Halskette eingesteckt zu haben, die sie anschließend in einem An- und Verkaufsgeschäft im Bereich der Schloßstraße zu Geld gemacht hatte. Dass die Kette ihrer 85-jährigen Auftraggeberin in ihrer Handtasche verschwunden sei, sei allerdings mehr ein Versehen als Absicht gewesen und sie habe danach keine Möglichkeit mehr gesehen, das Schmuckstück ohne Gesichtsverlust wieder zurückzugeben.

Eine 51-jährige Reinigungskraft aus Mülheim musste sich vor dem Amtsgericht Mülheim wegen mehrfachen Diebstahls verantworten.
Eine 51-jährige Reinigungskraft aus Mülheim musste sich vor dem Amtsgericht Mülheim wegen mehrfachen Diebstahls verantworten. © FUNKE Foto Services | Oliver Müller

Auch wollte sie mit weiteren Schmuckstücken, deren Verlust die Geschädigte bemerkt hatte, nichts zu tun haben. Die Richterin und Staatsanwältin Anna Müller wollten sich an diesem Punkt aber nicht für dumm verkaufen lassen und fasste scharf nach. Es sei unglaubwürdig, dass die Angeklagte eine Kette entwendet habe, sie mit allen zeitgleich verschwundenen Schmuckstücken aber nichts zu tun habe.

Die Anklägerin sah schließlich zwei der vier Fälle als ausreichend bewiesen an und beantragte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung für die bis dahin strafrechtlich unauffällige Styrumerin. Richterin Kumstel ging in ihrer Einschätzung schließlich noch ein Stück weiter. Sie hielt die Indizien, die in allen vier Fällen gegen die Reinigungskraft sprachen, für ausreichend und verurteilte sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung.

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