Dinslaken. Schon acht Monate vor der Kommunalwahl hängen in Dinslaken erste Wahlplakate. Dabei ist das eigentlich erst kurz vor der Wahl erlaubt.
In diesem Jahr stehen zwei Wahlen an: die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar - und die Kommunalwahl am 14. September. Wenige Wochen vor dem Wahltag werben die Parteien meist mit Wahlplakaten für ihre Kandidaten. Der Zeitpunkt wird von der Kommune festgelegt, vorher darf nicht plakatiert werden. Diesmal aber scheint ein Kandidat alle anderen überholt zu haben - zumindest, was die Wahlwerbung betrifft: Dominik Bulinski, Beigeordneter der Stadt Dinslaken und Bürgermeisterkandidat der CDU, lächelt schon jetzt von mehreren großformatigen Plakaten im Stadtgebiet.
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„Dominik Bulinski wünscht ein gutes neues Jahr 2025“ heißt es auf mehreren XXL-Plakaten an der Karl-Heinz-Klingen-Straße und der Hünxer Straße. Davor ist der Kandidat vor verschneiter Winterlandschaft zu sehen. Dazu der Schriftzug: „Bürgermeister für Dinslaken“ und der Slogan „Miteinander in Dinslaken“. Wie ist das möglich, acht Monate vor der Kommunalwahl? Haben die anderen Parteien den Zeitpunkt verpasst?
Ganz und gar nicht! Die Plakate des CDU-Kandidaten sind auf privatem Grund angebracht - etwa auf dem Gelände des Bauzentrums Mehring. Und auf privaten, angemieteten Flächen „dürfen Sie plakatieren, was Sie wollen - auch einen Bürgermeisterkandidaten“, erklärt CDU-Fraktionsvorsitzender Heinz Wansing, dessen Idee die frühe Plakatwerbung war. Nur Inhalte, „die direkt mit seiner Tätigkeit als Dezernent/Beigeordneten zu tun haben und die nicht ein fremder Dritter genauso treffen könnte“, dürften nicht plakatiert werden, so Wansing.
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Das sind die Regeln fürs Plakatieren
In den USA ist es gang und gäbe, dass auf privaten Flächen Wahlwerbung betrieben wird: In zahlreichen Vorgärten stehen dort vor Wahlen Aufsteller mit den Lieblingskandidaten. Hierzulande ist das eher unüblich. Plakatiert wird meist etwa sechs Wochen vor der Wahl im öffentlichen Raum - ab einem von der Behörde freigegebenen Stichtag. Die Erlaubnis dafür müssen die Parteien bei der Stadt (oder, wenn es um Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen geht, bei der Kreisverwaltung oder bei Straßen NRW) einholen.
Oftmals ziehen die Helfer der Parteien am Stichtag schon um Mitternacht los, um die vermeintlich besten Plätze für ihre Wahlplakate zu ergattern, in der Vergangenheit gab es auch schon Zank, weil einige angeblich zu früh plakatiert haben. Bestimmte Bereiche der Innenstadt sind außerdem für Plakate tabu: In der Fußgängerzone zwischen Neutor und Altmarkt dürfen „keine Plakattafeln angebracht werden“, heißt es auf der Homepage der Stadt. An Straßenbäumen ist das Anbringen von Plakatständern ganz verboten, Wildplakatierer werden zur Kasse gebeten.
Regeln für Wahlstände
Auch Wahlstände müssen die Parteien im Vorfeld beantragen. Die Zuteilung der Standorte für Informationsstände erfolgt bevorzugt nach Wunschstandort. Sofern Standorte mehrfach angefragt werden, erfolgt die Verteilung nach einem rollierenden System, sodass allen Parteien möglichst weder Vor- noch Nachteile entstehen, so die Stadtverwaltung. Zugelassen sind dafür nur bestimmte Stellen:
Neustraße in Höhe der Hausnummern 1, 43 und 70, Duisburger Straße 17, Neutorplatz, Baßfeldshof, Krengel-/Ecke Sterkrader Straße, Teerstraße/Ecke Hauerstraße, Johannesplatz, Nähe des ehemaligen Edeka, Jahnplatz in Höhe des Schaukastens der Sparkasse (jeweils außerhalb der Marktfläche). Die Infostände müssen bis 15. Januar bei der Stadt beantragt werden.
FDP-Antrag: einheitliche Plakatierungsflächen
Die FDP hatte im Sommer vergangenen Jahres eine Änderung der Plakatierungsregeln in Dinslaken beantragt. Nach dem Vorschlag der Liberalen sollte es einheitlicher Plakatierungsflächen an ausgewählten strategischen Punkten in der Stadt Dinslaken geben - also große Plakatwände, an denen alle Parteien ihre Plakate platzieren können. So wollten die Liberalen das wilde Plakatieren eindämmen.
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Die Stadtverwaltung - und die Mehrheit des Stadtrates - waren dagegen. „Die nach außen wirkende Tätigkeit der Wahlsichtwerbung fällt daher in den Schutzbereich der Parteifreiheit“, erklärte die Stadtverwaltung: „Unter anderem dürfen weder Art und Menge der Wahlwerbung einer gesetzlichen Beschränkung unterliegen.“ Nur die Gefahrenabwehr, bauordnungsrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Gründe würden Wahlplakaten Grenzen setzen - etwa, wenn ein Plakat eine Sichtbehinderung darstellt. Bei Plakatwänden aber müsse die Verwaltung die Orte und den Umfang der Wahlwerbung für die Parteien festlegen. außerdem würde die „Werbewirksamkeit“ beeinträchtigt, wenn alle Plakate an derselben Stelle hingen, so die Stadt.