Regierung und EU dürfen ein Schreiben von Schröder zum Ausbau der Airbus-Produktion in Hamburg nicht länger unter Verschluss halten.

Hamburg/Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will ein bisher geheimes Schreiben des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder an die EU-Kommission über den Ausbau der Airbus-Produktion in Hamburg sehen. Danach muss der EuGH urteilen, ob dieses Schreiben tatsächlich weiterhin von der EU-Behörde unter Verschluss gehalten werden darf. Dies ordnete das EU-Gericht in Luxemburg am Donnerstag an.

In dem Brief geht es um die Umwidmung des sogenannten Mühlenberger Lochs in der Elbe vor Finkenwerder, um das dortige Airbus-Werk für den Bau des Großraumflugzeugs A380 erweitern zu können. Der Internationale Tierschutz-Fonds (IFAW) hatte Zugang zu Schreiben verlangt, die in dieser Sache von der Bundesregierung, der Stadt Hamburg und von Schröder an die EU-Kommission gerichtet worden waren.

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Die Kommission hatte nach einem ersten Rechtsstreit nur noch die Herausgabe des Schröder-Briefs abgelehnt, weil Deutschland dies verlangte. Die Bundesregierung argumentierte, die Veröffentlichung könne „den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung beeinträchtigen“.

Das EU-Gericht der ersten Instanz war im Januar 2011 dieser Argumentation gefolgt und hatte eine Klage des Tierschutz-Fonds auf Zugang zu dem Brief abgewiesen. Der Europäische Gerichtshof als höchste Instanz hob dieses Urteil am Donnerstag auf und verlangte eine neue Entscheidung.

Das erstinstanzliche Gericht habe „mangels eigener Einsichtnahme in dieses Schreiben“ nicht beurteilen können, ob der Schröder-Brief tatsächlich zu jenen Ausnahmefällen gehöre, bei denen der Öffentlichkeit der Zugang zu einem Dokument im Besitz einer EU-Institution verweigert werden dürfe.

Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit der Weigerung der EU-Kommission nicht prüfen können. Das Gericht müsse aber einen verweigerten Zugang zu einem Dokument konkret beurteilen – „und zwar anhand aller zweckdienlichen Gesichtspunkte, allen voran der Dokumente, deren Verbreitung verweigert wird“. Das Gericht müsse daher hinter verschlossenen Türen das Dokument lesen können. Die Prozessparteien hätten dabei keinen Zugang zu dem Dokument. (dpa/abendblatt.de)