Bislang dürfen nur Firmen mit Sitz in Deutschland polnische Arbeiter in die Bundesrepublik entsenden. Der EuGH hält das für Diskriminierung.
Luxemburg/Berlin. Die Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland muss neu geregelt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jetzt in Luxemburg, die bisherige deutsche Praxis verstoße gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit. Dabei bezog es sich insbesondere darauf, dass nach deutschem Recht nur Unternehmen mit einem Firmensitz in Deutschland Werkverträge mit polnischen Unternehmen über die Entsendung von Arbeitnehmern abschließen können.
Es handele sich bei dieser Regelung um eine „unmittelbare Diskriminierung“ von Unternehmen aus anderen EU-Staaten, entschieden die höchsten EU-Richter (Rechtssache C-546/07). Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten – in diesem Fall Polen und Deutschland - könnten „nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts“ angewendet werden. Allein die Tatsache, dass die Einhaltung der Entsenderegeln leichter zu überwachen sei, wenn die Unternehmen in Deutschland einen Firmensitz haben, sei kein überzeugender Grund, um Grundfreiheiten zu beschränken.
Deutschland hatte ebenso wie Österreich vor dem Beitritt Polens zur EU vom Mai 2004 eine Sonderregelung hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten erwirkt. Unter anderem wurde damit die Einstellung von Ausländern in Arbeitsamtsbezirken verhindert, deren Arbeitslosenquote mehr als 30 Prozent über der deutschen Durchschnittsquote liegt. Die EU-Kommission meinte, Deutschland habe durch die ständige Anpassung dieser Bezirke an die aktuellen Arbeitslosenquoten gegen eine Stillhalteklausel in den Beitrittsverträgen verstoßen. Dieser Rüge widersprach das Gericht jedoch. Restriktivere Bedingungen würden nicht geschaffen, wenn die Ausweitung der „gesperrten Bezirke“ eine Folge der geänderten Lage auf dem Arbeitsmarkt sei. Von einer Verschlechterung der Rechtslage könne keine Rede sein.