Sein Trick: Mit einem umbuchbaren Ticket schlemmte der Mann immer wieder in der Business Lounge. Das Amtsgericht München verurteilte ihn mit einer überraschenden Begründung.
München. Dieser Trick mit dem dauerhaften Zugang zur Lufthansa Business Lounge am Flughafen München hat funktioniert – bis die Airline dem Trickser auf die Schliche kam: Insgesamt 36-mal hat ein Münchner den Umbuchungsservice der Lufthansa benutzt, um kostenlos die Leistungen in der Business Lounge zu genießen. Ans Reisen dachte er nicht – und muss deshalb jetzt für die Schlemmerei nachträglich bezahlen.
Der geschickte Schmarotzer hatte nach Angaben des Amtsgerichts München (Az.: Z 213 C 31293/13) ein Flugticket von München nach Zürich im Wert von 745 Euro gekauft. Damit stand ihm das Angebot der Business Lounge am Münchner Flughafen zu, das er ausgiebig nutzte. Zum kostenlosen Service gehören neben Frühstücks-, Mittags- und Abendbuffets sowie Getränken und Snacks auch Duschen und Konferenzräume.
Im Zeitraum eines Jahres checkte der Mann insgesamt 35-mal ein und hielt sich dann in der Business Lounge schadlos. Danach ließ er sein Ticket jeweils auf einen anderen Tag umbuchen. Als die Fluggesellschaft das Ticket nach einem Jahr stornierte, kaufte er sich ein neues Ticket und setzte das Spiel noch ein weiteres Mal fort.
Doch die Fluggesellschaft war ihm inzwischen auf die Schliche gekommen. Statt den abermals nicht wahrgenommenen Flug umzubuchen, erstattete sie ihm erneut den Preis und stellte ihm gleichzeitig insgesamt 1980 Euro für seine 36 Lounge-Besuche in Rechnung.
Als der Münchner sich weigerte zu zahlen, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Zu seiner Verteidigung verwies der Angeklagte darauf, dass die Anzahl der Umbuchungen bei den von ihm gekauften Tickets unbegrenzt sei. Das Angebot richte sich an Geschäftsreisende, die ihren Flug flexibel disponieren müssten, argumentierte hingegen die Fluggesellschaft, die seine Absichten zum Abflug infragestellte.
Das Amtsgericht München gab der Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Mann zur Zahlung von 55 Euro pro Lounge-Besuch. In der Urteilsbegründung hieß es, Fluggäste hätten eine Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Leistungen – der Mann hätte also fliegen müssen. Dies gelte insbesondere, da der Fluggesellschaft durch die Bewirtung des Angeklagten schon vor dem Flug Kosten entstanden seien.