Zur Entdeckung von Erbkrankheiten sind Gentests zulässig, entschieden Richter. “Designer-Baby“ soll jedoch nicht möglich werden.
Leipzig. Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen zur Entdeckung von Erbkrankheiten sind nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Leipzig.
Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer „Wunschtochter“ oder eines „Wunschsohnes“ Tür und Tor.
Der 5. Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigten zugleich den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Berliner Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die umstrittene Präimplantationsdiagnostik – kurz PID – ausgeführt und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die betroffenen Frauen lehnten ein Einpflanzung ab.
Der 47-jährige Mediziner übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er absterben. Anschließend zeigte er sich selbst an, um Rechtssicherheit zu erzwingen. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt im Mai 2009 frei. Es konnte keinen Verstoß gegen das seit 20 Jahren geltende Gesetz erkennen.
Die Leipziger Bundesrichter folgten in ihrem Urteil sowohl der Argumentation des Landgerichts sowie der Verteidigung und des Bundesanwalts. Dem Embryonenschutzgesetz sei kein Verbot der PID zu entnehmen. Sie sei von dem Arzt auch nicht missbräuchlich angewendet worden, sagte der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf. „Hier steht der Kinderwunsch im Mittelpunkt.“
Das Vorgehen des Gynäkologen verstoße weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes, in dem die PID nicht ausdrücklich berücksichtigt sei. Kritiker befürchten, dass die PID missbraucht werden könnte und dass am Ende das „Designer-Baby“ steht – ausgewählt vielleicht nach Haar- oder Augenfarbe und Geschlecht.