Schon zum zweiten Mal ging es vor Gericht um die Genehmigung für den Flughafen Westerland. Anwohner hatten geklagt, sie sehen sich dem Lärm schutzlos ausgeliefert. Nun gab es in Schleswig eine Entscheidung – größtenteils gegen die Kläger.
Schleswig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat am Donnerstag eine Klage gegen die Genehmigung für den Flughafen Westerland/Sylt größtenteils zurückgewiesen. Allerdings wurde der beklagte Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein verpflichtet, über nachträgliche Betriebsbeschränkungen zu entscheiden und die Genehmigung zu ergänzen.
Anwohner hatten gegen die 1996 erteilte Genehmigung geklagt. Damalige Prognosen zur Lärmentwicklung seien von Werten ausgegangen, die teilweise überschritten wurden, sagte Gerichtspräsidentin Maren Thomsen. Für den Fall von erwartbaren höheren Werten in der Zukunft sei zu entscheiden, ob dafür Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Kläger hatten, falls die Aufhebung der Genehmigung aus Rechtsgründen nicht möglich sei, hilfsweise Lärmschutzmaßnahmen verlangt. Der Rechtsvertreter der Kläger hatte zuvor angeführt, es sei „zweifelsohne“ eine lange Zeit vergangen, es habe aber noch nie eine relevante Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Veränderungen des Flughafens gegeben.
Der Flugplatz war 1994 formal aus militärischer Trägerschaft entlassen worden. Die Anwohner hatten zwischen 1989 und 2005 Grundstücke erworben und 2007 geklagt. Sie wollten „einen stärkeren Ausgleich der Interessen erreichen“. Sie seien dem Fluglärm weitgehend schutzlos ausgeliefert. Der Vertreter des Landesbetriebs hatte angeführt, unter anderem seien mit der Lärmschutzverordnung 2010 zwei Tagschutzzonen eingerichtet worden, in denen bestimmte Lärmwerte nicht überschritten werden dürfen. „Es ist ja nicht so, dass von Seiten der Behörde nichts geschehen wäre.“ Zudem gebe es gegenwärtig nach 22 Uhr keinen Nachtflugbetrieb. Die Behörde sehe daher keinen Anlass, tätig zu werden.
2011 waren die Kläger schon einmal gescheitert – damals hatte das OVG die Klage abgewiesen, unter anderem, weil sie verspätet erhoben worden sei. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben.