Zum Nachlesen: Leser fragen - Experten antworten

In unserem Haus befindet sich im Keller ein Wäschetrockner mit Münzbetrieb. Bislang war es so, dass ein Miteigentümer die Vorhaltung für die Münzen immer entleert hat. Da einige Miteigentümer kein Vertrauen in der korrekten Handhabung der Angelegenheit haben, möchten wir zur Wahrung des Hausfriedens die Leerung des Münzspeichers in neutrale Hände, nämlich in die des Verwalters legen. Der fühlt sich allerdings nicht zuständig.Zu Recht?

Der Umfang der Pflichten des Verwalters ergibt sich aus dem mit ihm geschlossenen Verwaltungsvertrag. Im Hinblick darauf, dass der Verwalter sich nicht für zuständig hält, gehe ich davon aus, dass die Leerung des Münzautomaten nicht in seinem vertraglichen Aufgabenbereich enthalten ist. Soweit eine Regelung in dem Verwaltervertrag nicht getroffen worden ist, ergibt sich der Umfang der Aufgaben, die der Verwalter wahrzunehmen hat, aus § 27 WEG. In Betracht kommt hier § 27 Abs. 1 Nr. 5 und 6 WEG, nach denen der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, alle Zahlungen und Leistungen entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen und die eingenommenen Gelder zu verwalten. Ob diese Pflicht aber auch die Leerung des Münzautomaten umfasst, ist zweifelhaft. Denkbar wäre auch, dass ein von der Gemeinschaft beauftragter Hausmeister die Leerung übernimmt. Jedenfalls sollte auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden, in dem die künftige, von der derzeitigen Handhabung abweichende Regelung getroffen wird. Es bietet sich an, dem Verwalter eine Sondervergütung für die Übernahme der Aufgabe anzubieten.

Experte ist Carl Christian Voscherau, www.breiholdt-voscherau.de