Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.
Unser Nachbar, der ein Baugeschäft betreibt, lagert auf seinem Grundstück Holzbohlen, Straßenabsperrungen und Straßenschilder. Dieser Anblick stört uns, und wir bezweifeln, ob diese praktisch gewerbliche Nutzung des Grundstücks überhaupt zulässig ist?
In einem reinen Wohngebiet sind gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise können nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen. Das ist hier sicherlich nicht der Fall. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 B 20.11) kürzlich entschieden, dass ein Bootslagerplatz über die Wintermonate in einem Wohngebiet nicht zulässig ist. Dies dürfte erst recht für Baumaterial gelten.
Seit Jahren ärgere ich mich darüber, dass die Stadt Hamburg mir für die Gehwegreinigung viel Geld berechnet, ohne dafür die entsprechende Leistung zu bringen. Bin ich als Bürger gegen diese Abzocke machtlos?
Aus dem Wegereinigungsverzeichnis ist zu ersehen, welche Gehwege wie oft zu pflegen sind. Danach bemisst sich die Gebühr. Wird diese Pflicht mangelhaft erbracht, können Sie Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen. Allerdings muss § 6 der Gebührenordnung beachtet werden, wonach die Reinigung ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht während der Laubzeit ersatzlos ausfällt. Damit Sie die Reinigung selbst übernehmen können, müsste das oben genannte Wegeverzeichnis geändert werden, was aber möglich ist.
Experte: Arne Carstens ( www.hufer-rechtsanwaelte.de )
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