Arbeitslose müssen sechs Monate Frist erhalten, ehe sie umziehen. Erst dann darf die Behörde die Unterkunftsleistungen kürzen.
Kassel. Auch bei einem rechtswidrigen Mietvertrag muss das Jobcenter erst einmal die Unterkunftskosten für Hartz-IV-Bezieher bezahlen. Die Behörde kann dem Arbeitslosen aber eine sechsmonatige Frist setzen, damit dieser sich eine neue, angemessene Unterkunft sucht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Nach sechs Monaten sei eine Kürzung der Unterkunftsleistungen möglich (AZ: B 4 AS 8/09 R).
Im verhandelten Fall hatten eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Töchter Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Karlsruhe erhalten. Mit ihrem Vermieter hatte die Mutter einen sogenannten Staffelmietvertrag abgeschlossen. Danach sollte sich die Miete regelmäßig erhöhen, von 515,61 Euro im Jahr 2004 auf zuletzt 583,85 Euro im Jahr 2009. Das Jobcenter wollte jedoch nur die Miete aus dem Jahr 2004 übernehmen. Die Wohnung sei zwar angemessen, der Staffelmietvertrag aber zivilrechtlich unwirksam.
Denn die erste Mieterhöhung sei bereits entgegen den gesetzlichen Vorschriften innerhalb des ersten Jahres vorgenommen worden. Die Mutter solle sich doch gerichtlich die Rechtswidrigkeit des Mietvertrages bescheinigen lassen und zu viel gezahlte Miete wieder zurückfordern.
Das BSG entschied jedoch, dass nach dem Gesetz die „tatsächlichen“ Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden müssten. Bei einem unwirksamen Mietvertrag könne die Behörde der Hartz-IV-Empfängerin aber eine sechsmonatige Frist für die Suche nach einer neuen Unterkunft setzen.