Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Die Berechnungen in der Tabelle gelten für einen einzeln veranlagten Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Angenommen wird, dass der Arbeitnehmer noch weitere Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags hat. Die Vorsorgepauschale wurde nach der maximalen Höhe berücksichtigt. Links: Gerichtsvizepräsident Andreas Vosskuhle verkündete gestern in Karlsruhe das Urteil, auf das Millionen gewartet hatten.