Hamburg. Bundesrat verabschiedet auf Antrag Hamburgs Neuregelung. Was sich bei möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen ändert.
Wohnungen möbliert zu vermieten gilt manchem Vermieter als Trick, um mehr Miete zu verlangen als eigentlich zulässig. Dieses Schlupfloch bei der Mietpreisbremse wird nun geschlossen – und den Erfolg schreibt sich die Hansestadt Hamburg auf die Fahnen.
Der Bundesrat hat am Freitag einen von Hamburg und Bremen gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurf beschlossen, der Mieter in ganz Deutschland vor überhöhten Mieten und einer Aushebelung der Mietpreisbremse schützen soll. Der Entwurf nimmt dabei Vermietungen von möbliertem Wohnraum sowie Kurzzeitvermietungen ins Visier.
Mieten Hamburg: Möblierungszuschlag muss nun eigens ausgewiesen werden
Beim möblierten Wohnraum muss der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden. Dadurch ist die Nettokaltmiete derzeit nicht eindeutig nachvollziehbar und mit ortsüblichen Vergleichsmieten zu vergleichen. Das soll sich mit der Pflicht, die Höhe des Möblierungszuschlags auszuweisen und offen zu legen, ändern.
Gleichzeitig soll die Höhe des Zuschlags auch begrenzt werden: auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben. Als Zeitwert wiederum gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist, wie der Hamburger Senat mitteilt.
Kurzzeitvermietung nur noch in Ausnahmefällen möglich
Ebenso gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften bisher nicht, wenn Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. Der von Hamburg und Bremen eingebrachte Gesetzentwurf sieht vor, dass sich Vermieterinnen und Vermieter nur noch in Ausnahmefällen auf diese Klausel berufen können. Kurzzeitvermietungen, juristisch bezeichnet als „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“, blieben zwar weiterhin von der Mietpreisbremse ausgenommen, so der Senat.
Das solle jedoch regelmäßig nicht mehr für Vermietungen ab sechs Monaten Dauer und auch nicht für sogenannte Kettenverträge befristeter Kurzzeitmietverträge zwischen denselben Parteien gelten. Damit soll auch dem Trend entgegengewirkt werden, dass Wohnraum wegen höherer Mieten bevorzugt kurzfristig vermietet wird und damit das Angebot an langfristig zu vermietenden Wohnungen sinkt.
Mieten Hamburg: Mietpreisbremse gilt derzeit bis Juni 2025
„Es ist wichtig, dass wir auf den angespannten Wohnungsmärkten jetzt an den möblierten Wohnraum und die Kurzzeitvermietungen rangehen“, sagte Hamburgs Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Anna Gallina (Grüne). „Wir müssen hier Schlupflöcher schließen und verhindern, dass getrickst wird. Wir müssen den Möblierungszuschlag transparent machen und bei Kurzzeitvermietungen und Kettenverträgen klare Regeln in Bezug auf die Mietpreisbremse vorgeben.“ Der Gesetzentwurf wird nun zur weiteren Beratung in den Bundestag eingebracht.
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Die Mietpreisbremse gilt in Hamburg derzeit bis einschließlich Juni 2025 für das gesamte Stadtgebiet. Sie begrenzt für viele Wohnungen die Miethöhe bei Neuvermietungen. Wer eine neue Wohnung anmietet, muss höchstens die Summe zahlen, die um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden oder die vor der Neuvermietung umfassend modernisiert wurden. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohnungen, für die bereits der Vormieter eine oberhalb der Mietpreisbremse liegende Miete gezahlt hatte.