Hamburg. Was bei einem selbst angefertigten Testament unbedingt zu beachten ist. Und warum das Suchen danach die erste Pflicht der Erben ist.

Erben will gelernt sein – und vererben auch. Aber wenn irgendwann der Augenblick kommt, ist gewöhnlich niemand darauf vorbereitet. Weder wissen die Nachfahren, was zu tun ist, noch haben sich die Verstorbenen zu Lebzeiten ausreichend informiert. Dabei gibt es zwei entscheidende Grundsätze: „Wer die Verteilung seines Nachlasses mit einem Testament nicht beim Notar, sondern selbst regeln will, muss dieses Schriftstück persönlich handschriftlich anfertigen und – möglichst mit Datum – auch unterschreiben. Sonst ist es ungültig“, sagt der Bergedorfer Notar Dr. Marius Kohler. „Und tritt der Erbschaftsfall ein, muss sofort und gründlich mit der Suche nach dem Testament begonnen werden. Das schreibt das Gesetz vor. Und tatsächlich liegt das Testament in neun von zehn Fällen irgendwo im Haus des Verstorbenen.“

Wer das Testament findet, egal ob selbst Erbe oder nicht, muss es beim Nachlassgericht einreichen, das Teil des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist. „Das stellt dann den Erbschein aus, mit dem alles Weitere erst möglich wird“, sagt der 52-jährige Jurist, der zu Grundregeln wie diesen sowie vielen weiteren Fakten und Fallstricken am Mittwoch, 18. September, ab 18.30 Uhr im Körberhaus informiert. Auf Einladung der Bergedorfer Hausmakler von Engel & Völkers spricht er zum Thema „Immobilien erben, vererben und schenken“. Der Eintritt ist frei, eine Anmeldung erbeten bis 13. September unter Telefon 040/4022630510 oder per E-Mail an Sandra.Koziol@engelvoelkers.com.

Nachlass: Erben, vererben, schenken - Bergedorfer Notar gibt Tipps

Während Dr. Kohler in seinem Vortag Themen wie die Absicherung von Ehegatten, den Nießbrauch im Wohnungsrecht oder Pflichtteilsansprüche in den Mittelpunkt stellt, gibt es anschließend reichlich Zeit für Fragen, die den gesamten Bereich des Erbschaftsrechts umfassen dürfen. Hier geht es dann um weiteres Basiswissen, das abgesehen von juristischen Spitzfindigkeiten eigentlich ganz einfach ist.

So empfiehlt es sich, in einem Testament stets Quoten des zu vererbenden Vermögens oder großer Vermögenswerte wie Immobilien anzugeben, statt konkreter Geldwerte: „Die können sich bis zum Eintritt des Erbschaftsfalls nämlich deutlich verändern“, warnt Kohler. Lieblingsstücke, wie konkrete Gegenstände, dürften aber schon einzelnen Erben zugeordnet werden.

Auch wer „enterbt“ wurde, hat Anrecht auf einen Pflichtanteil

Nach dem Tod des Erblassers sind die Hinterbliebenen gefordert, alles ehrlich und transparent und sorgfältig im Sinne des Verstorbenen aufzuteilen. „Nach der gesetzlichen Erbfolge sind das die Kinder und Ehepartner sowie gegebenenfalls auch die Eltern und Enkelkinder“, sagt Kohler. „Selbst wenn sie vom Verstorbenen offiziell ‚enterbt‘ wurden, stehen ihnen die sogenannten Pflichtanteile zu, also die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Aufteilung. Gibt es beispielsweise drei Kinder, von denen eines ausgeschlossen wurde, steht ihm statt einem Drittel noch ein Sechstel der finanziellen Erbmasse zu.“

Damit alles fair und gesetzeskonform zugeht, empfiehlt Kohler jeder Erbengemeinschaft, schriftlich einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der aus ihrer Mitte stammen oder per Antrag an das Nachlassgericht auch von dort bestellt werden kann. Dieser Bevollmächtigte beantragt dann den Erbschein und kann mit ihm in der Hand den gesamten Nachlass zu Geld machen und aufteilen. Immobilien dürfen im Wert aber auch nur geschätzt und auf dieser Grundlage von einem Erben übernommen werden, indem er den anderen die Höhe ihres Anteils ausbezahlt.

Nachlass: Gegenstände sollten in einem Verzeichnis erfasst werden

Wichtig ist bei allen nicht schon zu Geld gemachten Gegenständen, dass sie vom Bevollmächtigten in einem Nachlassverzeichnis erfasst und bewertet werden. „Auch hier gilt die Pflicht zur Ehrlichkeit gegenüber allen Beteiligten“, betont Notar Kohler. Andernfalls drohten Strafen, nicht zuletzt wegen Unterschlagung vom Finanzamt.

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Denn auch das werde sich zwar erst geraume Zeit nach dem Todesfall melden, dann die geerbten Werte aber sehr wohl besteuern. Hier gelten für Kinder und Ehegatten sowie für Enkel und Eltern allerdings sechsstellige Freibeträge. Erben dagegen Geschwister oder andere Personen, liegen die Grenzen, ab denen der Fiskus zugreift, deutlich niedriger.