Hamburg. SPD-Politiker sind am Sonnabend in Bergedorf und informieren über die Reform. Es gibt viel zu beachten, diese Angaben sind zu machen.
Steuermesszahl, Bodenrichtwert, Hebesatz: Fachbegriffe, vor denen derzeit wohl allen Menschen graut, die in Deutschland eine Wohnung oder ein Haus besitzen. Denn sie müssen sich bald mit alldem beschäftigen: Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 die bisherige Grundsteuerberechnung kippte, wurde 2019 eine Reform auf den Weg gebracht.
Nun sind im Sommer alle Eigentümer gefragt und müssen zahlreiche Angaben machen, damit ihr Besitz neu bewertet werden kann. Weil sich dazu viele Fragen auftun, tourt derzeit sogar Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel durch die Bezirke der Hansestadt. Am Sonnabend, 9. April, wollte Dressel von 11 bis 13 Uhr auf dem Bergedorfer Bahnhofsvorplatz zu Gast sein. Daraus wird nun leider nichts, denn Dressel liegt im Krankenhaus. Er hat sich die Kniescheibe gebrochen. Dafür werden aber drei SPD-Vertreter vor Ort sein und Auskunft geben.
Grundsteuerwert: Was Immobilieneigentümer nun tun müssen
Die Grundsteuer ist für jede Kommune von Bedeutung – wird über sie doch die Infrastruktur der Umgebung finanziert. Die Berechnung dieser Steuer ist kompliziert und wimmelt von Fachbegriffen. Das meiste davon können Eigentümer allerdings zunächst ignorieren. Denn sie müssen ausschließlich Angaben zum sogenannten Grundsteuerwert machen. Er wird neu berechnet – wenngleich von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Schleswig-Holstein schließt sich dabei dem Vorschlag des Bundes an und orientiert sich am Wert der Grundstücke. In der Hansestadt wird die Reform hingegen nicht vom Bund übernommen, da die Neuberechnung dort an den Bodenrichtwert gekoppelt ist. In der Metropole sind diese Bodenrichtwerte, die sich in den Grundstückspreisen widerspiegeln, in den vergangenen Jahren jedoch stark gestiegen.
Die Befürchtung bestand deshalb, dass eine steigende Grundsteuer letztlich auch steigende Mieten bedeuten könnte. Hamburg setzt deshalb das „Wohnlagemodell“ um. Der Grundsteuerwert für Wohnungsgrundstücke wird über diese Faktoren berechnet: Grundstücksgröße, Art der Nutzung (Wohnen oder Gewerbe), Flächengröße und Wohnlage, welche in „normale“ oder „gute“ Wohnlage unterschieden wird.
Gemarkung, Bodenrichtwert oder Flurstücknummer sind gefragt
Was also müssen Eigentümer nun tun? Sowohl Hamburger als auch Schleswig-Holsteiner werden im Sommer aufgefordert, diverse Angaben zu machen. Sie müssen unter anderem die Steuernummer ihres Grundbesitzes, die genaue Gemarkung, die Nummer des Flurstücks, die Größe der Fläche oder den Bodenrichtwert einreichen.
Dafür müssen Eigentümer ihre Unterlagen durchforsten: Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Baupläne können dabei Auskunft geben. Der jeweilige Bodenrichtwert wird in vielen Ländern wohl über ein Onlinesystem abrufbar sein.
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Alle Angaben zum eigenen Grundstück müssen dann beim Finanzamt eingereicht werden – und zwar online. Möglich ist dies in Hamburg und auch in Schleswig-Holstein vom 1. Juli bis zum 31. Oktober über das Onlineportal Elster, über das manche auch ihre Steuererklärung abgeben. Nur in Ausnahmefällen können die Angaben per Papier eingereicht werden.
Aus dem Grundsteuerwert wird später – mit noch durch die Kommunen festzulegenden Hebesätzen sowie der gesetzlichen Steuermesszahl – die neue Steuer berechnet. Fällig wird sie dann erst ab 2025.