Hamburg. Erst jeder Dritte hat in Hamburg die Steuererklärung abgegeben. Antworten auf die meistgestellten Fragen der Leser.

Die Abgabefrist der neuen Grundsteuerklärung naht: Bis zum 31. Oktober müssen Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Für viele Grundeigentümer sorgt die reformierte Steuer jedoch vor allem für eins: Fragezeichen. Ende vergangener Woche lag die Rücklaufquote in Hamburg laut Finanzbehörde erst bei 33 Prozent.

Wie groß der Beratungsbedarf nach wie vor ist, zeigte auch der große Andrang bei einer Abendblatt-Informationsveranstaltung in Kooperation mit dem Bund der Steuerzahler Hamburg, bei dem deren Vorsitzende Petra Ackmann sowie Silvia Schütz und Michael Ehrentreich von der Bundesgeschäftsstelle aus Berlin Fragen der Leser beantworteten. Das Abendblatt hat die meistgestellten Fragen und Tipps der Experten zusammengefasst.

Grundsteuer: Ich habe noch kein Infoschreiben von der Finanzverwaltung erhalten. Bin ich von der Einreichung befreit?

Nein. Jeder Eigentümer von Wohn- und Geschäftsgrundstücken muss die Grundsteuererklärung bis zum 31. Oktober beim Finanzamt abgeben. „Das Infoschreiben der Finanzverwaltung ist keine Aufforderung zur Abgabe, sondern ein reines Informationsschreiben. Die Aufforderung ist bereits im Frühjahr 2022 über eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt“, sagt Michael Ehrentreich. Auf der Webseite www.grundsteuer-hamburg.de hat die Finanzbehörde alle wichtigen Informationen inklusive Vordrucken, Ausfüllanleitungen und Videos bereitgestellt.

Welche Daten brauche ich?

In Hamburg werden neben einigen persönlichen Informationen wie der Anschrift und der Steuernummer die Daten zur Wohn- und Nutzfläche und der Gebäudefläche sowie die Daten vom Katasteramt benötigt. Diese finden sich meistens im Kaufvertrag oder in den Unter­lagen zum Kaufvertrag.

Muss ich die Grundsteuererklärung digital einreichen?

Es wird empfohlen, die Grundsteuererklärung elektronisch über das Onlineportal Elster (www.elster.de) einzureichen. In Hamburg können die Vordrucke alternativ auch in Papierform eingereicht werden.

Gelten in Hamburg besondere Regeln?

Die 2018 vom Bundesverfassungsgericht angeordnete und von Bund und Ländern auf den Weg gebrachte Reform der Grundsteuer ermöglicht den Ländern, abweichende Modelle anzuwenden. In Hamburg wurde ein „Wohnlagemodell“ eingeführt, bei dem ausschließlich die Fläche und die Wohnlage einer Immobilie beziehungsweise eines Grundstücks berücksichtigt werden. Niedersachsen hat beispielsweise ein eigenes Flächenmodell mit einem Lagefaktor eingeführt, während Schleswig-Holstein auf das sogenannte Bundesmodell setzt, bei dem unter anderem noch das Gebäudealter und die Gebäudeart in die Berechnung mit einfließen.

Wer muss die Grundsteuererklärung einreichen, sollte es in der Zwischenzeit zu einem Verkauf gekommen sein?

Formalrechtlich gilt, dass derjenige, der am Stichtag 1.1.2022 im Grundbuch stand, die Feststellungserklärung abgeben muss.

Wie verhält es sich mit der Wohn- und Nutzflächeneinteilung?

„Viele Grundstückseigentümer haben Probleme, die Wohnfläche zu berechnen“, weiß Ehrentreich aus der Praxis. „Auch das Arbeitszimmer und der Hauswirtschaftsraum, sofern dieser direkt in der Wohnung liegt, zählen als Wohn- und nicht als Nutzfläche. Kellerräume sind in den meisten Fällen in privaten Haushalten jedoch weder Nutz- noch Wohnflächen.“ Auch Fahrradkeller, Heizungsräume und Waschküchen müssen nicht zur Wohnfläche dazugerechnet werden. „Das gilt generell für Zubehörräume, die außerhalb der Wohnung liegen“, so Michael Ehrentreich. Balkone und Terrassen wiederum müssen ausgemessen und zu 25 Prozent der Wohnfläche angerechnet werden.

Eine Ausnahme bilden zur Wohnnutzung zugeordnete Garagen bis zu 50 Quadratmetern, die nicht angesetzt werden müssen. Darüber hinaus gehende Garagenflächen sind als Nutzflächen zu erfassen. „Ansonsten setzen Nutzflächen in der Regel eine gewerbliche Nutzung voraus. Ein Vermögensberater, der im Haus Geschäftsräume hat, in denen er Kunden empfängt, muss diese beispielsweise als Nutzfläche berechnen.“

Nutzflächen werden nach dem Hamburger Modell steuerlich nicht begünstigt, Wohnflächen hingegen mit 30 Prozent weniger besteuert, gibt Ehrentreich zu bedenken. „Achten Sie daher darauf, Räume nicht fälschlich als Nutzfläche zu deklarieren, sonst müssen Sie mehr Grundsteuer zahlen.“

Was gilt es bei den Eigentumsverhältnissen zu beachten?

Wer eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus hat, ist Alleineigentümer der Wohnung und nicht Teil einer Bruchteils­gemeinschaft. „Bei dieser gehört der Gemeinschaft das gesamte und dem Einzelnen ein Bruchteil an dem gesamten Objekt“, so Ehrentreich. Im entsprechenden Abschnitt „Anteil an der wirtschaftlichen Einheit“ muss daher für alleinige Wohneigentümer sowohl im Feld Zähler als auch im Feld Nenner eine eins eingetragen werden, weil die Wohnung eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet. Bei Eheleuten, die jeweils zu 50 Prozent Eigentümer sind, verhält es sich eins zu zwei.

Die Zähler/Nenner-Angabe gibt es jedoch noch ein zweites Mal – eine beliebte Stolperfalle. „Bei den Angaben zu Grund und Boden muss der Anteil am Flurstück eingetragen werden. Wenn einer Einzelperson oder Eheleuten der komplette Anteil an einem Flurstück gehört, muss jeweils eine eins vermerkt werden. Das ist klassischerweise bei Einfamilienhäusern der Fall.“ Bei geteilten Flurstücken, beispielsweise bei Doppelhaushälften, muss der jeweilige Anteil am Flurstück, also meist ½ eingetragen werden. „Für Wohneigen­tümer gilt: Im Zähler und Nenner ist hier erst der Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Flurstücks zu notieren.“

Wie verhält es sich mit Erbengemeinschaften?

Bei einer Erbengemeinschaft reicht es aus, wenn einer für alle gemeinschaftlich die Grundsteuererklärung macht.

Was ist mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden?

„Da sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, gibt jeder für sein Eigentum eine eigene Grundsteuererklärung ab“, sagt Ehrentreich. Vermerkt wird das unter der Rubrik „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“. Hier unterscheidet sich Hamburg vom Bundesmodell, wo nur der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mithilfe des Gebäudeeigentümers eine Feststellungserklärung abgibt.

Wann muss ich die Grundsteuererklärung erneut ausfüllen?

„Im Gegensatz zum Bundesmodell sieht Hamburg keine turnusmäßige Hauptfeststellung für die Grundsteuer B vor“, so Ehrentreich. „Somit muss die Feststellungserklärung in sieben Jahren nicht erneut in diesem Umfang ausgefüllt werden, sondern nur dann, wenn sich die Verhältnisse am Eigentum durch einen Anbau oder Ähnliches ändern.“

Wo bekomme ich Hilfe?

Der Bund der Steuerzahler Hamburg bietet seinen Mitgliedern umfangreiches Hilfsmaterial und eine Servicehotline für Auskünfte und Fragen zur Grundsteuer an. Wer mit dem Ausfüllen der Formulare gar nicht zurechtkommt, sollte einen Steuerberater beauftragen.