Hamburg. Oberverwaltungsgericht bestätigt: Senat durfte Maskenpflicht und 2G-plus in Diskos um vier Wochen verlängern. Wie die AfD reagiert.

Die Anwendung der Hotspot-Regelung auf Hamburg war juristisch nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine Beschwerde mehrerer Mitglieder des AfD-Landesvorstands gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, wie es am Mittwoch mitteilte.

Wie berichtet, hatte die Bürgerschaft Ende März eine Klausel des Bundesinfektionsschutzgesetzes genutzt und Hamburg zum Corona-Hotspot erklärt. Auf dieser Basis hatte der Senat zwei Maßnahmen – die Maskenpflicht in Innenräumen sowie das 2G-plus-Zugangsmodell für Clubs und Diskotheken – um vier Wochen verlängert. Am 30. April laufen auch diese Regeln aus.

Corona Hamburg: Warum AfD gegen Hotspot-Regel klagte

Aus Sicht der AfD-Politiker war die Corona-Lage in Hamburg im März keineswegs so angespannt, dass man die Stadt zum Hotspot hätte ernennen dürfen – daher hatten sie geklagt. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits diesen Eilantrag am 13. April zurückgewiesen hatte, bestätigte das OVG die Entscheidung nun in letzter Instanz.

Die „Annahme einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in Hamburg“ durch den Senat sei nachvollziehbar gewesen, so das Gericht. Aufgrund eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen und der vielen infektionsbedingten Ausfälle beim Krankenhauspersonal habe eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten gedroht, bestätigte es die Einschätzung der Regierung.

Der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende Krzysztof Walczak kritisierte das Urteil: „Die Hamburger Verwaltungsgerichte setzen ihren äußerst restriktiven Corona-Kurs mit Berufung auf weite Einschätzungsspielräume der Exekutive fort. Eine solche Rechtsprechung stellt sich klar gegen den Geist unserer freiheitlichen Verfassung. Die Freiheit hat heute Schaden genommen.“