Hamburg. Erstmals setzt der Fluglärmbeauftragte eine drastische Strafzahlung fest. Der Umweltsenator will die Anwendung ausweiten.
Erstmals fordert die Stadt von einer Fluggesellschaft eine drastische Strafzahlung in Form einer „Gewinnabschöpfung“ für einen verspäteten Start außerhalb der erlaubten Flugzeiten. Die nach Abendblatt-Informationen betroffene Gesellschaft Easyjet soll 20.000 Euro zahlen. Der Pilot der Maschine wird zudem mit einem Bußgeld von mehr als 1000 Euro zur Kasse gebeten. Die Maschine war Ende Juli um drei Minuten nach Mitternacht vom Hamburger Flughafen mit Ziel Mailand gestartet.
Hintergrund: Starts und Landungen von 0 Uhr an benötigen eine Ausnahmegenehmigung der Fluglärmschutzbeauftragten, „die nur sehr selten insbesondere zur Vermeidung einer erheblichen Störung des Luftverkehrs oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erteilt werden“. Für einen Start nach Mitternacht hatte Easyjet aber laut Umweltbehörde keine Ausnahmegenehmigung beantragt.
Mehr als 1000 Verspätungen nach 23 Uhr
Kassiert wird von der Billigfluggesellschaft nun der sogenannte „Tatertrag“. Das ist der wirtschaftliche Vorteil, den ihr der Verstoß gegen die Vorschriften zulasten der Flughafenanwohner eingebracht hat. Die Strafzahlung von 20.000 Euro setzt sich unter anderem aus den eingesparten Hotelkosten für eine Übernachtung der Fluggäste in Hamburg und die „Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung“ zusammen. Diese wären fällig geworden, hätte Easyjet den Flug auf den folgenden Tag verschoben.
Laut Umweltbehörde wurde das Instrument der Gewinnabschöpfung von der Fluglärmschutzbeauftragten bisher nie in dieser Höhe angewandt. „Die Verspätungszahlen haben sich 2017 in die falsche Richtung bewegt“, sagte Umweltsenator Jens Kerstan (Grüne). „Es gab im vergangenen Jahr mehr als 1000 Verspätungen nach 23 Uhr, gerade die Verletzungen der Nachtruhe nach Mitternacht sind ein besonderes Ärgernis und nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zu akzeptieren. Ich unterstütze die Fluglärmschutzbeauftragte ausdrücklich darin, erstmals Beträge in einer Höhe festzusetzen, die der Fluggesellschaft den gewonnenen Vorteil wieder abnimmt“, so Kerstan. Seine Behörde prüfe, dieses Instrument künftig auch „gegen Airlines einzusetzen, die die Verspätungsregelung zwischen 23 Uhr und 24 Uhr im Übermaß missbräuchlich nutzen“.