Heute sollen zwei stets aktuelle Themen angesprochen werden: 1. Darf mein (verbotswidrig geparktes) Kfz abgeschleppt werden, obwohl ich meine...
Heute sollen zwei stets aktuelle Themen angesprochen werden: 1. Darf mein (verbotswidrig geparktes) Kfz abgeschleppt werden, obwohl ich meine Handynummer hinter die Windschutzscheibe gelegt und angegeben habe, umgehend mein Kfz entfernen zu können? Grundsätzlich wird ein Abschleppen rechtmäßig sein. So hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht einen 10x10 cm großen Hinweis mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und der Angabe der Handynummer als nicht ausreichend erachtet. Das Kfz dürfe nur dann nicht abgeschleppt werden, wenn der Fahrer einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Kfz gegeben und dieses im engsten Nahbereich vor seinem Aufenthaltsort geparkt habe. Die Polizei hat den Verantwortlichen zudem zum Wegfahren aufzufordern, wenn sich aus der deutlich lesbaren Nachricht u. a. der Aufenthaltsort, die Handynummer, das Datum sowie die Uhrzeit ergeben. Angaben wie "komme sofort" sind insofern nicht konkret genug.
2. Darf mein Kfz abgeschleppt werden, wenn ich korrekt geparkt habe und nachträglich - z. B. wegen Bauarbeiten - ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde? Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abschleppens ist, dass ein solches Verkehrszeichen mindestens drei Tage vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt wird. Der Verkehrsteilnehmer muss nämlich in einem solchen Zeitraum mit einer Änderung bestehender Verkehrsregelungen rechnen. Für einen längeren Zeitraum kann ein Verkehrsteilnehmer daher nicht darauf vertrauen, dass ein berechtigtes Parken seines Kfz auch auf Dauer gestattet ist.