Ein Hamburger Lehrer hatte gegen seine Entlassung geklagt - und Recht bekommen. Das Personalamt will jetzt genau prüfen.

Leipzig. Ein Lehrer, der Kinderpornos besitzt, würde in Hamburg grundsätzlich nicht für die Arbeit mit Kindern eingesetzt. Das sagte eine Sprecherin der Schulbehörde am Freitag und reagierte damit auf eine auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Hamburger Lehrer nicht hätte aus dem Staatsdienst entlassen werden dürfen, weil er wegen des Besitzes von Kinderpornos verurteilt worden war. Wenn die Schulbehörde wisse, dass jemand wegen Kinderpornographie verurteilt worden sei, werde diese Person niemals für die Arbeit mit Kindern eingesetzt, sagte die Sprecherin. Das gelte ganz unabhängig von dem konkreten Fall. Mit diesem beschäftigt sich jetzt das Personalamt der Stadt. Dort liege die Personalakte, hieß es am Freitag. Ein Vertreter des Personalamts erklärte, man werde das Urteil jetzt genau prüfen. Unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung sei aber klar, dass der betroffene Beamte "auf keinen Fall wieder als Lehrer arbeiteten wird".

Das Leipziger Gericht hatte am Donnerstag entschieden, dass Beamte, die privat Kinderpornos besitzen, deswegen nicht automatisch entlassen werden müssen . Ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor hatten gegen ihre Entlassung geklagt. Beide waren wegen des Besitzes von Kinderpornos verurteilt worden und hatten daraufhin ihre Stelle verloren. Der Besitz von Kinderpornos sei zwar ein „außerdienstliches Vergehen“, so das Gericht. Aber ob dies als Disziplinarmaßnahme gleich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln, betonten die Richter unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert.

Um die Schwere des „außerdienstlichen Fehlverhaltens“ eines Beamten zu beurteilen, müsse man schauen, was das Strafgesetzbuch als Höchststrafe für eine Tat vorsehe. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Lehrer und der Zollinspektor waren zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen je 50 Euro beziehungsweise zu 150 Tagessätzen verurteilt worden. In Haftstrafen umgerechnet ergäbe das zwei beziehungsweise fünf Monate – Strafen also, die laut Bundesverwaltungsgericht im unteren bis mittleren Bereich liegen. Außerdem, so der Senat, müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. „Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt“ – etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.

Welche disziplinarischen Konsequenzen es für den Zollinspektor und den Lehrer geben wird, ist aber weiter offen. Die Bundesverwaltungsgerichter entschieden, dass die Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Saarlouis die Fälle noch einmal genauer als bisher prüfen müssen. Im Fall des Zollinspektors erklärten die Richter, bei ihm hätten die Vorinstanzen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme falsch angesetzt. Da er nur zu einer relativ geringen Geldstrafe verurteilt worden sei, hätte zum Beispiel eine Gehaltskürzung als Maßnahme ausgereicht. Deshalb hoben sie das Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen die Sache zurück. Im Fall des Lehrers erkannten sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg eine unzureichende Aufklärung des Gesamtsachverhalts und hoben dessen Spruch ebenfalls auf. Auch hier muss nun erneut verhandelt werden.