Hamburger Oberlandesgericht hebt Urteil des Amtsgerichts Harburg auf und stellt den kurzfristigen Gebrauch dem Besitz von Daten gleich.

Hamburg. Das Anschauen kinderpornografischer Bilder und Videos im Internet ist auch dann strafbar, wenn die Dateien nicht auf dem Computer gespeichert werden. Das Oberlandesgericht Hamburg hob mit dieser Entscheidung am Montag ein Urteil des Amtsgerichts Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen Mann freigesprochen, der 19 kinderpornographische Dateien angesehen hatte. Er habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, dass diese im temporären Internet-Speicher automatisch abgelegt worden seien.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch irrelevant, ob die Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen.

Im ersten Prozess vor dem Harburger Amtsgericht hatte der Angeklagte zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber später wieder zurückgezogen. Laut Urteil hatte der Angeklagte im Zeitraum von März bis September 2007 insgesamt 18 kinderpornografische Bilder und ein Video auf seinem Computer angeschaut. Die Dateien, die im Cache seines Rechners gefunden wurden, zeigten Kinder im Alter von vier bis elf Jahren bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen.