Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft, die jetzt zu der bundesweiten Großrazzia führten: Sie stützen sich vor allem auf den Paragrafen 129a des Strafgesetzbuchs, die "Bildung terroristischer Vereinigungen". Demnach ist eine terroristische Vereinigung ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bestimmte schwere Straftaten verüben, um ein gemeinsames politisches Ziel zu erreichen. Höchststrafe: zehn Jahre Haft.
Der umstrittene Paragraf, ein Relikt aus den RAF-Zeiten der 70er-Jahre, wurde zuletzt im Rahmen der internationalen Terrorismusbekämpfung Ende des Jahres 2003 von der rot-grünen Bundesregierung verschärft und unter anderem erweitert auf ausländische Organisationen und auch Straftaten wie etwa Brandstiftung. Für derartige Verfahren ist die Bundesanwaltschaft zuständig, die zuletzt regelmäßig die Ermittlungsverfahren nach Brandanschlägen in Hamburg an sich gezogen hatte - obwohl es Rechtsexperten gibt, die kritisch anmerken, dass Generalbundesanwältin Monika Harms wegen der bisherigen Anschläge eigentlich nicht wirlich zuständig sei.
So gelten Brandanschläge und Ähnliches im Sinne von Paragraf 129a seit dem Jahr 2003 nur dann als Terrorismus, wenn sie einen Staat oder eine internationale Organisation "erheblich schädigen" können. Es ist also auch eine Definitionsfrage, ob die bisherigen Anschläge in Sachen G-8-Gipfel, die sich laut Hamburger Polizei stets gegen Sachen, nie aber gegen Menschen richteten, juristisch als "Terrorismus" zu werten sind, den Deutschlands höchste Ankläger verfolgen müssen. Zudem verlaufen laut Sicherheitsexperten die meisten Paragraf-129a-Verfahren im Sand: Nur selten kommt es am Ende zu einer Anklage oder gar Verurteilung.