Bad Berleburg. Der angeklagte Vorwurf mutet auf den ersten Blick alltäglich an. Aber im Falle eines Schuldspruchs droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Eine Frau aus Wittgenstein muss sich jetzt vor dem Schöffengericht in Bad Berleburg verantworten. Der Vorwurf lautet „Verschaffen von Kinderpornografischem Material“.

Die Strafandrohung laut Paragraf 184c im Strafgesetzbuch ist klar. Im Falle eines Schuldspruches drohen der Frau zwischen einem und drei Jahren Freiheitsstrafe, weil sie einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

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Der angeklagte Vorwurf mutet auf den ersten Blick alltäglich an. Eine Sprecherin des Landgerichtes Siegen hat erläutert, was der Angeklagten vorgeworfen wird: Die Frau soll ihrer Schwester im März 2022 ein Foto per WhatsApp geschickt haben. Das Problem: Das Bild zeigt die unbekleidet auf dem Sofa sitzenden siebenjährige Tochter der Frau.

Gegenseitiges Einverständnis reicht nicht immer aus

Die Landesanstalt für Medien NRW erläutert auf ihrer Plattform fragzebra.de dazu klar: Das Verschicken eigener intimer Bilder sollte im gegenseitigen Einverständnis passieren. Ist das nicht der Fall und werden Bilder gegen den Willen der Empfängerin oder des Empfängers oder einer abgebildeten Person verschickt, macht man sich strafbar. Der Besitz und die Verbreitung intimer Bilder von Kindern unter 14 Jahren ist immer strafbar.

Klare Gesetzeslage im Bezug auf Kinder unter 14 Jahren

Und weiter heißt es dort: „Ist die abgebildete Person unter 14 Jahre alt, handelt es sich um Kinderpornografie. Dann kannst du auch für den Erwerb und die Verbreitung von kinderpornografischen Schriften belangt werden. Hier ist bereits der Besitz solcher Inhalte strafbar, unabhängig davon, ob die abgebildete Person der Verbreitung ihrer Bilder zugestimmt hat. Ähnliches gilt bei jugendpornografischem Bildmaterial von 14- bis 18-Jährigen. Allerdings ist es für Jugendliche erlaubt, sich bei beidseitigem Einverständnis entsprechendes Bildmaterial gegenseitig zu schicken. Erwachsenen ist nicht erlaubt, pornografische Bilder mit Kindern oder Jugendlichen auszutauschen.“