Bad Berleburg. Benedict Weinhold erfüllt alle Kriterien für das aktive Wahlrecht. Nur darf der Bad Berleburger am Sonntag trotzdem kein Kreuzchen machen.
Alles hängt an einer gesetzlichen Frist. Benedict Weinhold wird am Sonntag keine Wahlkreuze machen, weder für den Landrats-, noch den Bürgermeisterposten oder die Kommunalparlamente. „Es ist so, als wäre mir das Wahlrecht entzogen worden“, sagt der der 22-jährige Student.
Vom Rheinland zurück nach Hause
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Der Hintergrund dafür ist schlicht sein Umzug: Bis vor ein paar Wochen hat Weinhold noch in Sankt Augustin bei Bonn gewohnt. Hier hat er Luftverkehrskaufmann bei Eurowings gelernt. Parallel zu seinem Studium der Betriebswirtschaft Tourismusmanagement hatte er als Flugbegleiter arbeiten wollen, bis Corona ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Deshalb ist Weinhold jetzt wieder nach Bad Berleburg zurückgezogen. Am 1. September hat er seine Wohnung übergeben und sich am 3. September in seiner Heimatstadt mit Hauptwohnsitz zurückgemeldet.
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Hier greift nun das Wahlgesetz. „Es tut mir leid, aber uns sind da die Hände gebunden. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig“, erläuter der Beigeordnete der Stadt Bad Berleburg, Volker Sonneborn in seiner Eigenschaft als Wahlleiter.
16 Tage sind entscheidend
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Konkret geht es darum, dass eine Ummeldung bis zum 16. Tag vor der Wahl erfolgt sein muss. Im Fall von Weinholds Umzug wäre der Stichtag der 28. August gewesen. Damit liegt er bei seiner Ummeldung am 3. September fünf Tage außerhalb der Frist. Wie Volker Sonneborn erläutert, habe diese Frist ihren Ursprung im Gesetzestext und nichts mit den Arbeitsabläufen bei einer Ummeldung oder gar der Digitalisierung zu tun. Es gehe nach seiner Einschätzung der Rechtslage darum, das Wählerverzeichnis sauber zu führen und mögliche Wahlmanipulationen zu verhindern.
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Sonneborn zitiert den Gesetzestext, in der Erweiterung für die Kommunalwahl: „In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.“ Das ist die Regelung im Fall Weinhold.
Meldebehörde ist da genau
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Entscheidend ist außerdem, dass Weinhold aus einem anderen Landkreis nach Siegen-Wittgenstein gezogen ist: Wäre er weniger als 16 Tage vor der Wahl von Siegen nach Bad Berleburg gezogen, dürfte er zumindest an der Landrats und Kreistagswahl teilnehmen. Das sagt das Gesetz: „Wahlberechtigte zur Kreistagswahl, die bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreistagswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen.“ Für Weinhold ist das kein Trost: „Immerhin weiß ich jetzt, dass ich 16 Tage vor einer Wahl umgemeldet sein muss.“