Bad Berleburg. Das Amtsgericht Wittgenstein verhandelt einen Inzest-Vorwurf. Es geht dabei um verbotenen aber offenbar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.
Mit einem gleichermaßen ungewöhnlichen wie unappetitlichen Fall muss sich das Amtsgericht Bad Berleburg in der kommenden Woche auseinandersetzen. Konkret geht es um den Vorwurf „Beischlaf mit Verwandten“ – also Inzest.
Laut dem Pressesprecher des Landgerichtes Siegen, Dr. Sebastian Merk, ist ein 1974 geborener Deutscher aus Wittgenstein angeklagt „einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr“ mit seiner volljährigen, leiblichen Tochter gehabt zu haben.
Weitere Vorwürfe
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In der Anklageschrift sei von zwei Fällen die Rede. Diese fanden im Sommer 2017 statt. Ein weiterer Anklagepunkt bezieht sich auf den Besitz von Kinderpornografie. Demnach wurden auf dem Computer des Angeklagten 14 Fotos gefunden, die Mädchen im Alter von unter 14 Jahren nackt und in aufreizenden Posen zeigen. Außerdem wurden weitere elf Bilddateien gefunden, die Mädchen im Alter von 14 bis 18 Jahren ebenfalls nackt oder auch beim Geschlechtsverkehr mit erwachsenen Männern zeigen. Auch für Richter Dr. Sebastian Merk „ist der Vorwurf ‘Beischlaf zwischen Verwandten’ äußert ungewöhnlich". Hintergrund für diesen Straftatbestand sind zwei notwendige Fakten. Die Einvernehmlichkeit und der Umstand, dass beide Beteiligte volljährig sein müssen. Wäre dies anders, handelte es sich beispielsweise um Kindesmissbrauch.
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Der Umstand, dass sexuelle Handlungen zwischen Verwandten in direkter Linie auch einvernehmlich erfolgen können, verhindert eine Strafverfolgung aber nicht. Der Paragraf 173 Strafgesetzbuch sieht Geld- oder Freiheitsstrafen vor. Laut Merk handelt es sich um einen sehr alten Paragrafen, der aber nach wie vor seine Gültigkeit habe und bei aller sexueller Selbstbestimmung auch vor dem Europäischen Gerichtshof anerkannt sei.
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Inzest wird in Deutschland zwischen in gerader Linie Verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkeln, Urenkeln – sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern verfolgt. In Deutschland werden die Abkömmlinge und Geschwister nicht bestraft, wenn sie zur Tatzeit jünger als 18 Jahre waren. Strafbar sind aber dennoch die Anstiftung oder Beihilfe.
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Ein Gericht kann einen nach dem Paragrafen 173 StGB angeklagten Inzestfall aber auch nach der Strafprozessordnung bei geringer Schuld einstellen. Der Inzestparagraf gilt übrigens auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zu einem leiblichen Kind durch Adoption erloschen ist. Bedeutsam ist außerdem, dass der Paragraf 173 StGB nur den vaginalen Beischlaf zwischen engen Verwandten unter Strafe stellt, andere sexuelle Praktiken sind straffrei.
Rechtsprechung
Seit Mitte der 1970er Jahre liegen die Verurteilungen auf konstant niedrigem Niveau. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es in der Bundesrepublik Deutschland jährlich acht bis zwölf Verurteilungen zu diesem Tatbestand, heißt es bei Wikipedia.