„Katze im Baum“ lautete die Alarmierung für die Feuerwehr, die dann meist mit der Drehleiter ausrückt. Aber: Wer bezahlt eigentlich den Einsatz?

  • Dirk Höbener: Der Einsatz ist kostenfrei – die Unkosten dafür tragen Stadt oder Gemeinde
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann die Feuerwehr Kosten-Ersatz vom Verursacher verlangen
  • NRW-Gesetz zu Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz sieht keine Gebühren vor

„Katze flüchtet vor Rettern“ hieß in der Montag-Ausgabe die Überschrift zum Bericht über „einen ungewöhnlichen Rettungseinsatz“ an der Bahnhofstraße mitten in der Bad Laaspher Kernstadt. „Katze im Baum“ lautete die Alarmierung für die Feuerwehr, die sofort ausrückte – und nach 20 Minuten gleich wieder abrückte, nachdem die Katze vor selbst vom Baum gesprungen war. Wer bezahlt eigentlich den Einsatz? Das fragt Manuela Grebe aus Erndtebrück via Facebook. Dirk Höbener, Leiter der Bad Laaspher Feuerwehr, erläutert die Details.

1Am konkreten Beispiel vom vergangenen Freitag in der Bad Laaspher Bahnhofstraße festgemacht: Wer kommt für diesen Einsatz auf? Aus welchem Budget fließt das Geld dafür?

Der Einsatz ist kostenfrei, denn Tier-Rettung zählt zu den Kernaufgaben der Feuerwehr, die finanziell von den jeweiligen Städten oder Gemeinden getragen werden. Natürlich ist so eine Alarmierung „Katze im Baum“ immer mit Fragezeichen zu sehen – wie das Beispiel vom Freitag zeigt: Ein beherzter Sprung – dann ist die Katze weg. Und wir als Feuerwehr mussten hinfahren, Drehleiter in Stellung bringen... Aber auf der Pferdeweide oder bei der Rettung einer verunglückten Kuh ist die Technische Hilfeleistung der Feuerwehr oft sehr wichtig – und für den, der uns deshalb anruft, wie gesagt kostenfrei. So sieht es das NRW-Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ja auch vor.

2Stichwort „Technische Hilfeleistung“: Wann sind solche oder ähnliche Einsätze kostenpflichtig für den Alarmierenden?

Stadtbrandinspektor Dirk Höbener, Leiter der Feuerwehr Bad Laasphe.
Stadtbrandinspektor Dirk Höbener, Leiter der Feuerwehr Bad Laasphe.

Auch das geht klar aus dem BHKG hervor. Beispiel: eine Brandmeldeanlage, die nicht bestimmungsgemäß auslöst, weil zum Beispiel ein schlecht gewarteter Rauchmelder fehlerhaft auslöst. Oder: Das Befördern von Gefahrstoffen im Straßenverkehr. Wenn da Unfälle passieren, dann kann das für den Verursacher auch kostenpflichtig werden. So ein Fall wird dann oft über die Versicherung abgewickelt. Und schließlich: Von Verursachern, die eine Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, oder von Personen, die vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert haben, kann die Feuerwehr Kosten-Ersatz verlangen. Stellt sich Brandstiftung als Ursache des Feuers heraus, dann kann die zuständige Feuerwehr natürlich gegenüber dem Täter in Regress gehen.

3Ist geplant, etwa für die Tier-Rettung Gebühren zu verlangen, wie das schon in anderen Städten teilweise passiert?

Sicher: Diese Tier-Rettungen können sehr aufwändig sein. Ich erinnere mich da an einen Fall neulich im oberbayrischen Weilheim, wo ein Dackel zum dritten Mal von der Feuerwehr gerettet werden musste – aus ein und demselben Dachsbau. Grundsätzlich beschließt jedes Bundesland sein eigenes Gesetz mit Gebührensatzungen – doch im BHKG für NRW sind Gebühren für Tier-Rettung nicht vorgesehen.