Sundern/Karlsruhe. Die 4. Strafkammer des BGH in Karlsruhe hat das Urteil des Arnsberger Schwurgerichts im Prinzip bestätigt und die Revision verworfen.

So eben hat die 4. Strafkammer des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ein Urteil gesprochen. Danach wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg weitestgehend bestätigt. Der 4. Strafsenat des BGH hatte sich seit Monaten mit der beantragten Revision zum Urteil des Schwurgerichts aus dem Januar 2020 am Arnsberger Landgericht zum sogenannten Raserprozess befasst.

In einer ersten Erklärung des BGH zum Urteil heißt es:

Das Landgericht Arnsberg hatte den Angeklagten Audifahrer aus Hemer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Spontane Verabredung

Nach den getroffenen Feststellungen hatten sich die Angeklagten spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der Angeklagte H. den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.

Revision verworfen

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben.

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Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.