Netphen. Im Zentrum von Netphen bleibt es nicht beim Alkoholverbot: Die Stadt holt nun ganz weit aus sagt Vandalismus und Ruhestörung den Kampf an.

Im Spätsommer 2022 hat Netphen erstmals per „Allgemeinverfügung“ ein Alkoholverbot in der Stadtmitte erlassen und das mit Einsatz des Ordnungsdienstes durchgesetzt. Dieses Verbot soll nun dauerhaft in die „ordnungsbehördliche Verordnung“ aufgenommen werden. „Erfahrungen im Zusammenhang mit Vandalismus, unsachgemäßer Nutzung von öffentlichen Anlagen, Ruhestörungen und in Zusammenhang hiermit stehenden Außendienst- und Polizeieinsätzen und die Rückmeldungen aus der Bürgerschaft zwingen zum Handeln“, heißt es in der Vorlage für den Hauptausschuss, der darüber Dienstag, 6. Juni, berät. Die Details erlauben einen Blick darauf, womit die Ordnungsdienste während ihrer Einsätze konfrontiert werden.

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Trinken höchstens zu zweit

In der neuen Verordnung wird auf allen öffentlichen Plätzen und Anlagen „der Aufenthalt zum Genuss alkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zwei Personen dann untersagt, wenn dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder öffentliche Einrichtungen, wie Sitzgelegenheiten, Grünanlagen Bushaltestellen, Spieleinrichtungen/Bolzplätzen usw. überwiegend dem Gemeingebrauch und der Zweckbestimmung entzogen werden“ – soll wohl heißen: Man darf sich nicht zu dritt auf der Lehne einer Sitzbank niederlassen, die Füße auf die Sitzfläche stellen und dabei Bier trinken. Im Bereich von Neumarkt, Talstraße, Bahnhofstraße, Lahnstraße, Marktplatz, Sankt-Peters-Platz darf man auch nicht allein zur Flasche oder Dose greifen, wenn sie Alkohol enthält. Das Verbot gilt ebenso für die Grundstücke von Schulen und Kindergärten und angrenzende öffentliche Grundstücke. „Ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen.“ An einer anderen Stelle der Verordnung wird noch einmal generell das Verweilen „zum Zwecke übermäßigen Alkoholkonsums“.

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Auf Spielplätzen: kein Alkohol, kein Rauch, keine Musik

Für alle öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen gilt weiterhin das Verbot, „unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden oder aus Pflanzkübeln zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen,umzuknicken, hinzuzufügen oder sonst wie zu verändern“. Bänke, Tische, Spielgeräte und Verkehrszeichen dürfen nach wie vor nicht entfernt, versetzt oder beschmutzt werden. Verboten bleibt es, „andere zu provozieren oder als Folgeerscheinung von Rauschmittelgenuss, zum Beispiel übermäßigem Alkoholkonsum, durch unangepasstes Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden“. Konkreter gefasst wird das bisherige Verbot aggressiven Bettelns: „mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges oder unter Beteiligung von Kindern“. Neu aufgenommen wurde ein Verbot des Wildpinkelns („die Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen zu verrichten“).

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Auf Spiel- und Bolzplätzen ist nicht nur das Alkoholtrinken verboten, sondern auch das Rauchen – der Bann gilt genauso für Wasserpfeifen. Musik ist dort ebenso verbannt („Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen“). Wenn der mitgeführte Hund sich in den Sandkasten entleert, „kann von dem Verantwortlichen verlangt werden, die Kosten für den Austausch des gesamten Sandes zu tragen“. Generell gilt überall, dass von Tieren („insbesondere Pferde und Hunde“) verursachte Verunreinigungen „unverzüglich und schadlos zu beseitigen“ sind. Auf allen öffentlichen Flächen verboten ist das Grillen, es sei denn, „entsprechende Einrichtungen“ sind vorhanden.

Kein Drachensteigen in der Ortslage

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial weder verteilt noch an Bäume, Haltestellen, Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen, Abfallbehälter oder Sammelcontainer angebracht werden. „Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt“, heißt es schließlich. Unzulässig ist das Wegwerfen und Zurücklassen von Lebensmittelresten, Papier, Glas, Blechdosen und sonstigen Verpackungsmaterialien.

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Das Regelwerk erfasst Betätigungen in der Öffentlichkeit: So dürfen in der Ortslage Drohnen, aber auch Drachen nicht aufsteigen. Und es geht weiter in den privaten Bereich: „Blumentöpfe und ‐kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern. Frisch gestrichene, für jedermann zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.“

Am Neujahrstag ist ab 1 Uhr Nachtruhe

Zu guter Letzt die Nachtruhe, die zu Schützen- und Dorffesten, zu Silvester und zum 1. Mai nicht um 22 Uhr beginnen muss. In der Satzung von 2003 war das Feiern im Dorf noch bis 2 Uhr erlaubt, der Tanz in den Mai durfte immerhin bis 1 Uhr hörbar sein. Damit soll es nun vorbei sein. Das Volksfest ist um Mitternacht vorbei, der Tanz in den Mai nach wie vor um 1 Uhr. Um 1 Uhr ist künftig aber auch die Silvesterparty vorbei – spätestens dann beginnt selbst am Neujahrstag in Netphen die Nachtruhe.

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Bei der Höhe von Geldbußen richtet sich die Stadt nach Bundes- und Landesrecht, für „geringfügige“ Ordnungswidrigkeiten sollen bis zu 55 Euro Verwarngeld erhoben werden können.