Freudenberg/Siegen. Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist nach dem OVG-Urteil verwundert – und will weiterhin so schnell wie möglich für einen Brückenneubau sorgen.
Die Fachbehörden des Kreises Siegen-Wittgenstein werden „in allernächster Zeit“ intensiv prüfen, wie der dringend notwendige Ersatzneubau der A-45-Talbrücke Büschergrund in Freudenberg so schnell wie möglich umgesetzt werden kann.
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Das hat die Kreisverwaltung auf Anfrage dieser Zeitung mitgeteilt. „Der Kreis hält es trotz der jetzt mit der Klage der Naturschutzverbände eingetretenen Verzögerung für dringend erforderlich, so schnell wie möglich mit einem Ersatzneubau für die Talbrücke Büschergrund beginnen zu können, um weitergehende Einschränkungen des Verkehrs auf der Brücke oder gar eine Sperrung mit allen damit verbundenen Folgen vermeiden zu können.“ Dabei stehe der Kreis „in enger Abstimmung mit der Autobahn GmbH des Bundes als Träger des Vorhabens“.
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Urteil äußert sich nicht zu Genehmigungsverfahren
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte auf Antrag der Naturschutzverbände die sofortige Vollziehbarkeit von wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmen aufgehoben, die der Kreis Siegen-Wittgenstein zugunsten der Autobahn GmbH für diesen Ersatzneubau erteilt hatte. Ausschlaggebend war dabei für das OVG, dass die Behörden des Kreises Vorprüfungen und Verfahren, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sind, nicht selbst vollzogen, sondern sich bei ihrer Entscheidungsfindung auf Prüfungen und Entscheidungen bezogen hatten, die von der Bezirksregierung Arnsberg und dem Fernstraßenbundesamt im Zusammenhang mit dem gleichen Bauvorhaben durchgeführt worden waren.
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„Gängige Praxis“ bei anderen Brücken
Diese Vorgehensweise, die bei den Genehmigungen für andere Ersatzneubauten für Brückenbauwerke, auch im südlichen Siegerland und auch ohne Beanstandung durch Dritte oder die Naturschutzverbände gängige Praxis war, habe das OVG mit seiner Entscheidung im vorliegenden Fall verworfen, stellt der Kreis fesr. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatte geltend gemacht, der Kreis hätte die in Rede stehenden Bescheide erst gar nicht erlassen dürfen, weil für die Genehmigung des Neubaus der Talbrücke ein straßenrechtliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch das Fernstraßen-Bundesamt durchzuführen gewesen wäre. Diesen Aspekt habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Eilentscheidung ausdrücklich ausgeklammert, betont die Kreisverwaltung.
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Konkrete Schritte stehen noch nicht fest
Der Kreis nehme den Beschluss des OVG und die damit verbundenen Hinweise sehr ernst und werde sie bei der Entscheidung über das weitere Verfahren zur Erteilung der für den Ersatzneubau der Talbrücke notwendigen Genehmigungen umfassend würdigen und berücksichtigen. Wie konkret das weitere Verfahren ausgestaltet werden soll, müsse angesichts der hohen Komplexität der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den weiteren Verfahrensbeteiligten umfassend geprüft werden und daher zunächst noch offenbleiben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass derzeit auf Bundesebene Initiativen zur Änderung von Gesetzen laufen, die gerade für Fälle wie den der Talbrücke Büschergrund und anderer Ersatzneubauten mehr rechtliche Klarheit, aber auch Elemente zur Vereinfachung und Beschleunigung solcher Genehmigungsverfahren beinhalten könnten.
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