Freudenberg/Münster. Gericht kassiert die ersten Genehmigungen für den Neubau der sanierungsbedürftigen A-45-Brücke Büschergrund. Schuld: Kreis Siegen-Wittgenstein.
Die Autobahn GmbH des Bundes darf erst einmal keinen Gebrauch von den Genehmigungen zur Umsetzung des Vorhabens „Ersatzbau der Talbrücke Büschergrund“ an der A 45 in Freudenberg machen. Die hatte der Kreis Siegen-Wittgenstein erteilt. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) am Freitag, 12. Mai, bekannt gegeben. Geklagt hatte der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Im Vorfeld hatten OVG und Verwaltungsgericht Arnsberg über ihre Zuständigkeit gestritten – das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber im Februar entschieden.
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OVG: Genehmigung des Kreises Siegen-Wittgenstein „nicht nachvollziehbar“
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat der Autobahn GmbH im Juni 2022 die Verrohrung der Wendingbachs auf einer Länge von 90 Metern genehmigt. Der BUND macht geltend, dass der Kreis Siegen-Wittgenstein die Bescheide nicht hätte erlassen dürfen, weil für die Genehmigung des Neubaus der Talbrücke ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch das Fernstraßen-Bundesamt erforderlich wäre, zu dem auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung gehören würde. Das Fernstraßen-Bundesamt hat allerdings auf Planfeststellung und Plangenehmigung verzichtet – und dabei wird es wohl auch bleiben: Gegen dieses Vorgehen sei kein Verfahren anhängig, stellt das OVG in seiner Mitteilung fest.
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Die Bescheide des Kreises seien aber voraussichtlich rechtswidrig, weil er die Vorprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. „Insbesondere hätte der Kreis sich hierzu nicht auf Unterlagen des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017 stützen dürfen“, meint das Gericht. Denn darin war die Verrohrung des Wendingbachs gar nicht untersucht worden. „Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, dass der Kreis zum Ergebnis gekommen ist, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht erforderlich sind.“ Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht endgültig. Ein Hauptsacheverfahren ist noch nicht anberaumt. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat sich am Freitag noch nicht zu dem Urteil geäußert. „Wir werden die Begründung intensiv prüfen“, sagt Bau- und Umweltdezernent Arno Wied. Danach werde der Kreis nach Alternativen suchen.
Welche Auswirkungen das Urteil auf den Zeitplan des Baus der A-45-Brücke in Büschergrund hat, kann die Autobahn GmbH Westfalen noch nicht sagen. „Wir haben nur von dem Urteil gehört, wir kennen es noch gar nicht“, so Sprecherin Anke Bruch. Die Autobahn GmbH sei ja nicht Prozesspartei in dem Verfahren gewesen.
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Bach muss vor Sprengung der Talbrücke Büschergrund verrohrt werden
Die 1971 mit vier Fahrstreifen erbaute, zwischen der Anschlussstelle Freudenberg und dem Autobahnkreuz Olpe-Süd liegende Talbrücke Büschergrund überspannt das Wendingtal, in dem sich ein Naturschutzgebiet befindet. Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen endet die Restnutzdauer dieser Talbrücke, in der korrosionsgefährdeter Spannstahl verbaut wurde, im Jahr 2033. Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 45 von Olpe bis Freudenberg soll im zweiten Halbjahr 2023 eingeleitet werden. Die Autobahn GmbH will bereits vor Abschluss dieses Planfeststellungsverfahrens die Talbrücke neu bauen: 6,60 Meter breiter als die bisherige Brücke und damit für sechsspurigen Verehr geeignet. Bevor die alte Brücke gesprengt wird, werden Fallbetten angelegt, auf denen der Schutt landet. Dazu und für die weiteren Bauarbeiten muss der Wendingbach für die Dauer der Bauzeit von etwa fünfeinhalb Jahren verrohrt werden.
Aktenzeichen: 11 B 106/23.AK
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