Hilchenbach. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der „Dritte Weg“ die Reichsflagge vorläufig nicht entfernen muss. Wie das Gericht das begründet.
Der „Dritter Weg“ muss die Reichsflagge in Hilchenbach vorläufig nicht entfernen. Das Oberverwaltungsgericht hat am heutigen Mittwoch, 1. März, einem Eilantrag gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Hilchenbach stattgegeben, mit der dem „Dritten Weg“ die Entfernung der Reichsflagge von dem Gebäude aufgegeben wurde, in dem sich das Parteibüro befindet. Die Ordnungsverfügung darf vorerst nicht vollzogen werden, teilt das Oberverwaltungsgericht in einem Schreiben mit.
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Die Stadt war in der Ordnungsverfügung davon ausgegangen, dass das Hissen der Reichsflagge (Farbenfolge: Schwarz-Weiß-Rot) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe und deshalb eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte den hiergegen gestellten Eilantrag eines Vertreters des „Dritten Weges“ ab. Die Interessenabwägung, die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Antrags durchzuführen sei, gehe zu Lasten des „Dritten Weges“ aus. Ein Protest gegen die aus Sicht des „Dritten Weges“ bestehenden politischen Bestrebungen, den Deutschen „sämtliche identitätsstiftenden Merkmale austreiben zu wollen“, könne auch durch andere Mittel als das Zeigen der Reichsflagge kommuniziert werden.
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Im Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert und dem Antrag des „Dritten Weges“ stattgegeben. Die ausländerfeindlichen und diskriminierenden Plakate („Kyrillos Kaioglidis muss weg! Wählt Deutsch!“, „Homopropaganda stoppen“) könnten, so das Gericht, „für einen objektiven Beobachter als Aufruf zur Diskriminierung verstanden werden, dürften aber am unteren Rand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien anzusiedeln sein“.
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Maßgeblich für die Entscheidung nennt die Kammer aber eine Forderung im Erlass des Innenministeriums, „im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens“ über ein Einschreiten zu entscheiden: „Die danach erforderliche Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin nicht umgesetzt, indem sie sich gerade unter Bezugnahme auf den Erlass für verpflichtet hielt, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung zu erlassen.“ Das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Stadt sei sich ihres Ermessens (also der Möglichkeit, die Fahne zu dulden) bewusst gewesen. Dafür fehle aber „jeglicher objektive Anhalt“.
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