Hilchenbach. Mit einer „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch dokumentiert die rechtsextreme Partei ihren Anspruch auf das Haus Dammstraße 5.
Nächste Runde im Ringen um die Dammstraße 5: Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) lässt eine „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch zu, mit der der Vorsitzende des Gebietsverbandes West der rechtsextremistischen Partei „Der 3. Weg“ seinen Anspruch auf das Gebäude dokumentieren kann. „Das zuständige Grundbuchamt wird ersucht, die Vormerkung in das Grundbuch einzutragen“, heißt es in dem Beschluss. In dem Haus unterhält die Partei ein Bürgerbüro. Sie hat die Immobilie von einem Projektentwickler in Bayern gekauft. Der Kaufvertrag war aber nicht vollzogen, sodass der Eigentümer sich im Oktober entschloss, das Haus an die Stadt Hilchenbach zu verkaufen. Dieser Eigentumsübergang ist ins Grundbuch eingetragen.
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Eilentscheidung gilt nur vorläufig
Der Parteifunktionär hatte dagegen einen Widerspruch eingelegt, der ins Grundbuch eingetragen werden sollte. Diesen Eintrag wollte er gerichtlich durchsetzen. Das Landgericht Siegen wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück. Das Landgericht fasste auch einen Nichtabhilfebeschluss, nachdem der Vertreter des 3. Wegs, der das Gebäude nach wie vor nutzt, Beschwerde beim Oberlandesgericht geführt hat. Dagegen wiederum richtete sich der Eilantrag, über den in Hamm in der vorigen Woche entschieden worden ist.
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„Im Hauptsacheverfahren kann sich etwas anderes ergeben“, erklärt der Sprecher des OLG. Der Senat habe dies sogar ausdrücklich eingeräumt, insbesondere, wenn weitere Argumente zu „Hintergründen und Absprachen im Zusammenhang des Zweitverkaufs“ vorgetragen würden. Aus diesem Grund seien dem Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, obwohl seinem Antrag stattgegeben wurde.
Auf ihrer Website zitiert die Partei aus dem OLG-Beschluss. Danach habe „die Antragsgegnerin (die Stadt Hilchenbach, d. Red.) den Antragsteller (den Vertreter der Partei, d. Red.) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“. „Überwiegend wahrscheinlich“, so ein weiteres Zitat, sei der „zweite Kaufvertrag primär mit dem Ziel des Vertragsbruches abgeschlossen (worden), um den ‘III. Weg’ aus dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vertreiben“. Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass die Partei sich „bis zu ihrem Verbot an der politischen Meinungsbildung beteiligen“ dürfe: „Der von der Antragsgegnerin praktizierte Rechtsbruch ist im Übrigen ein unzulässiges und auch unzweckmäßiges sowie wenig überzeugendes Mittel, um Vereinigungen entgegenzutreten, die gegen den Rechtsstaat, also auch die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung, und die verfassungsmäßige Ordnung agitieren.“ Kommentar des 3. Wegs: „Wir dürfen gespannt sein, wie regionale Presseschmierer auch diesen Sieg unserer nationalrevolutionären Partei verdrehen und Schlagzeilen zur Manipulation der Öffentlichkeit erfinden werden.“
Stadt Hilchenbach darf Haus nicht weiterverkaufen
Beim Landgericht Siegen lag am Montag kein weiterer Antrag zur Änderung des Grundbucheintrags für die Dammstraße 5 vor. Der Eintrag eines Widerspruchs kam für das OLG nicht in Frage. Mit der stattdessen beantragten „Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums“ wird der Stadt Hilchenbach der Weiterverkauf der Immobilie untersagt. Die Stadt will das Gebäude zur Unterbringung von Geflüchteten nutzen.
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Weiter anhängig ist beim Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde des „3. Wegs“ gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das hatte eine Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt zurückgewiesen, die ausgehängte schwarz-weiß-rote Reichsflagge zu entfernen.
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