Siegen. OVG NRW entscheidet: AfD darf NRW-Landesparteitag an kommenden beiden Wochenenden in der Siegerlandhalle Siegen durchführen. Proteste angekündigt

Die AfD darf an den kommenden beiden Wochenenden ihren NRW-Landesparteitag in der Siegerlandhalle durchführen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.

Der nordrhein-westfälische AfD-Landesverband will an den beiden Wochenenden 14. bis 16. und 21. bis 23. Mai seine Kandidaten für die nächste Bundestagswahl aufstellen (wir berichteten). Das OVG bestätigte am Mittwoch, 12. Mai, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das die Stadt Siegen per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet hatte, der AfD Räumlichkeiten in der Halle zur Verfügung zu stellen.

Stadt Siegen sieht Parallelveranstaltung in Siegerlandhalle gefährdet

Die Stadt hatte der rechten Partei die Benutzung der Siegerlandhalle versagen wollen, weil am 22. Mai gleichzeitig ein anderer Saal für die Betriebsversammlung eines Unternehmens belegt ist – und dieses habe den Anspruch, die Veranstaltung störungsfrei durchführen zu können. Die angekündigten Demonstrationen gegen den AfD-Parteitag würden das aber gefährden, die Stadt fürchtete, dass sie ihre im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten gegenüber der Firma nicht erfüllen könne.

Wie das Arnsberger Verwaltungsgericht begründet das OVG seinen Eilbeschluss mit dem „Gleichbehandlungsanspruch“: Wenn die Kommune ihre öffentliche Stadthalle in der Vergangenheit politischen Parteien für Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat, muss sie das auch weiterhin tun, so die Kammer. Die Stadt Siegen habe keinen „tragfähigen sachlichen Grund“ genannt, in diesem Fall von diesem Verfahren abzuweichen. Eine mögliche Störung der Firmenveranstaltung sei kein Grund, der AfD die Hallennutzung zu verbieten.

OVG: Polizei und Ordnungsbehörde Siegen müssen für Sicherheit und Ordnung sorgen

Es sei nicht davon auszugehen, so die Richter, dass die Siegerlandhalle durch die Protestveranstaltungen nicht zugänglich oder nicht nutzbar sein werde. „Ein anderer Mieter kann nicht beanspruchen, seine Veranstaltungsräume in der Halle gänzlich ‘unbehelligt’ von anderen Veranstaltungen oder auch politischen Kundgebungen erreichen und nutzen zu können“, teilt das OVG mit.

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Ebenso habe die Stadt nicht plausibel gemacht, wieso es nicht möglich sein solle, für beide Veranstaltungen – die in unterschiedlichen Bereichen der Siegerlandhalle stattfinden – getrennte Zuwegungen und Eingänge einzurichten und die jeweiligen Teilnehmergruppen schon beim Einlass zu separieren. Zudem sei es Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, unzumutbare Störungen zu verhindern und zu beseitigen.

Zudem verweist das Gericht darauf, dass eine solche Kandidatenaufstellung im demokratischen Rechtsstaat eine besondere Bedeutung habe. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es sind Demonstrationen angekündigt.

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