Siegen. Mindestens acht Stiche versetzt ein 22-Jähriger einem Mann in der Hindenburgstraße. Das Gericht geht nicht von versuchtem Totschlag aus.

„Wir sind überzeugt davon, dass der Angeklagte durch die Verurteilung und die Folgen der Tat so beeindruckt ist, dass sowas nie wieder vorkommt“, sagt Richterin Elfriede Dreisbach am Freitagnachmittag bei der Urteilsverkündung im Schwurgericht, dessen Zuschauerbereich gut gefüllt ist.

Der Angeklagte, das ist ein 22 Jahre alter Mann, der am 18. August 2018 in der Hindenburgstraße vor einem Imbiss auf einen Mann eingestochen haben soll. Anschließend sei er geflüchtet, habe seine Kleidung verbrennen lassen und sich zunächst in die Türkei abgesetzt, um dann doch freiwillig zurückzukommen. Mit mindestens acht Stichen in den Oberkörper soll er sein Opfer, einen 41-jährigen Familienvater, lebensgefährlich verletzt haben. Der Mann wurde stundenlang notoperiert, leidet bis heute physisch und psychisch an den Folgen. Bei der Urteilsverkündung ist er nicht anwesend.

Gerichts-Wiki

Strafmaß bei einer gefährlichen Körperverletzung: Gemäß Strafgesetzbuch wird derjenige, der eine gefährliche Körperverletzung begeht, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Für einen (versuchten) Totschlag gibt es mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, maximal 15 Jahre. Eine Bewährungsstrafe kann dabei nicht gewährt werden, da so eine Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich ist.

Die Forderungen

Staatsanwalt Philipp Scharfenbaum hatte in der vorherigen Sitzung auf versuchten Totschlag und damit einhergehend auf fünf Jahre Gefängnis plädiert. Die Gegenseite sprach von einer gefährlichen Körperverletzung und forderte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung – „höchstens zwei Jahre“ (wir berichteten).

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Das Urteil

Und das Gericht? „Es war letztendlich eine sehr schwere Entscheidung“, sagte Richterin Elfriede Dreisbach nun. Es sei schwierig gewesen, den genauen Hergang der Tat festzustellen. Auf der einen Seite habe der Angeklagte „ziel- und wahllos mit erheblicher Kraft mehrfach in den Oberkörper gestochen“ und „auf lebenswichtige Organe und Gefäße gezielt“. Das lasse den Rückschluss auf einen (unbeendeten) Tötungsversuch zu. Auf der anderen Seite habe das Gericht die Einlassung des 22-Jährigen berücksichtigt. Er habe im Laufe der Auseinandersetzung „freiwillig von einer weiteren Tatausführung Abstand genommen“, kein Blut gesehen und sei geflüchtet. „Aber er hätte vermuten können, dass er den Mann lebensgefährlich verletzt hat“, so Dreisbach.

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Das Gericht habe alles abgewogen und sei zum Ergebnis gekommen, dass es sich um „nur“ eine gefährliche Körperverletzung handle. „Eine Strafe darf nicht zur Entsozialisierung führen“, so Dreisbach. Man wolle den jungen Mann nicht aus dem Studium reißen und er hätte „als Typ Probleme im Gefängnis“, so die Richterin. Der Angeklagte habe sich entschuldigt und um Wiedergutmachung bemüht.

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Die Konsequenz: Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung mit drei Jahren Bewährungszeit sowie 200 Stunden unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit. Darüber hinaus muss der Angeklagte für den Schaden aufkommen, der dem Opfer entstanden ist. 5000 Euro hat er bereits im Rahmen eines Ausgleichs gezahlt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann noch widersprechen.

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