Siegen. Betriebsratswahl bei Busunternehmen KVA war rechtmäßig, entscheidet das Siegener Arbeitsgericht. Geschäftsführung wünscht sich Gesamtbetriebsrat.

Die Betriebsratswahl bei der Kraftverkehr Alchetal GmbH (KVA) war rechtmäßig. Das Arbeitsgericht Siegen hat am Donnerstag, 11. Juli, den Antrag der Geschäftsführung, die Wahl für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Bei der KVA handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Wern-Gruppe; die Geschäftsführung hatte argumentiert, dass die KVA-Mitarbeiter eine Arbeitnehmervertretung hätten: den Betriebsrat der Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd (VWS), die ebenfalls zu Wern gehören. Die KVA-Mitarbeiter hatten dagegengehalten, dass sie den VWS-Betriebsrat nicht gewählt haben.

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Was möchte die Arbeitgeberseite?

Es gehe mitnichten darum, den Betriebsrat auszuschalten, betont Frank Becker, Rechtsanwalt von KVA-Geschäftsführer Jörg Mühlhaus: Dass einem Arbeitgeber immer ein Betriebsrat gegenüberstehe, sei völlig klar und unbestritten. Weil es sich bei VWS und KVA um einen gemeinsamen Betrieb handle – „Betrieb“ und „Unternehmen“ sind hier nicht gleichbedeutend – benötige die Geschäftsführung auf Arbeitnehmerseite einen zuverlässigen Ansprechpartner.

Mit zwei Betriebsräten zu verhandeln, wenn es beispielsweise um Vergütungsvereinbarungen für das Fahrpersonal gehe, binde unnötig Kräfte. Und wenn sich die zwei Betriebsräte nicht einig seien, drohten lange Hängepartien. Dass ein Betriebsteil an der Wahl zum (VWS-)Betriebsrat nicht mitgewirkt habe, sei ein theoretischer Mangel – und ein Zustand, mit dem beide Seiten zufrieden seien, könne kurzfristig durch die Wahl eines Gesamtbetriebsrats hergestellt werden.

Was unwahrscheinlich ist, denn dazu müssten VWS- und KVA-Betriebsräte zurücktreten – die nächste turnusmäßige Wahl findet 2022 statt. Die Geschäftsführung hoffe aber, so Becker, dass beide Betriebsräte so intensiv kooperieren, dass sie einheitliche Positionen vertreten.

Wie begründet das Gericht die Entscheidung?

Um eine Betriebsratswahl für nichtig zu erklären, benötige es schon „krasse Verstöße gegen die Wahlvorschriften“, so Richter Holger Perschke – das sei hier nicht gegeben. Die Arbeitgeberseite gehe wie das Gericht von einem gemeinsamen Betrieb aus, KVA und VWS hätten beide einen Betriebsrat gewählt, der eine werde angefochten, der andere nicht.

Wer steht auf der Wählerliste?

Eine gemeinsame Betriebsratswahl sei mit dieser Gerichtsentscheidung bis 2022 vom Tisch, findet ein VWS-Betriebsrat. Und dann stelle sich die Frage, wer auf der Wählerliste stehe: Neben den Mitarbeitern von VWS und KVA auch die Angestellten der weiteren Wern-Tochterunternehmen KVO und B+A? Zur letzteren Tochter sei eine Vielzahl von KVA-Mitarbeiter gewechselt, um einen stärkeren Betriebsrat zu verhindern.

Wenn, dann müssten alle Betriebsratswahlen angefochten werden, ansonsten ergebe sich kein Zustand gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes. Kurz: Wenn die Wahl zum VWS-Betriebsrat rechtmäßig war, dann auch die des KVA.

Was sagt der KVA-Betriebsrat?

„Ich freue mich, dass die Kollegen jetzt eine Vertretung haben“, sagt die nun bestätigte Betriebsratsvorsitzende Carola Heidrich, nun könne man mit der Arbeit beginnen. Unter Verweis auf die Anfechtung bzw. Nichtigkeit der Wahl und Abwarten des Gerichtsurteils seien Betriebsratssitzungen bislang abgelehnt worden, „wir hatten noch keine einzige Sitzung“, so Heidrich.

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„Die Anfechtung war nervenaufreibend, ich hatte schlaflose Nächte“, sagt sie. Die VWS seien bislang als eigenständiger Betrieb betrachtet worden – „die vertreten uns aber nicht, wir haben sie nicht wählen können, wir wollten einen eigenen Betriebsrat“, so Heidrich über die Beweggründe.

Ein Gesamtbetriebsrat sei ein gutes Ziel, man müsse aber erst einmal die Arbeit aufnehmen und auch die Kontakte zum VWS-Betriebsrat intensivieren, auch um mögliche vorzeitige Neuwahlen zu besprechen.

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