Meschede. . Die meisten Gewinnversprechen sind maximal gut für die Mülltonne, sagt die Verbraucherberaterin Angelika Walter aus Meschede. Meistens stecke hinter den versprochenen Gewinnen von 100.000 Euro und mehr eine perfide Masche. Es geht den Absendern lediglich darum, Personendaten abzufischen.
Gerade häufen sich wieder Schreiben, die so beginnen: „Herzlichen Glückwunsch! Sie erhalten heute Ihre Gewinnchance auf 100 000 Euro. Melden Sie sich daher bitte schnellstmöglich, damit wir alles in die Wege leiten können.“ Dafür soll eine kostenlose Rufnummer angewählt werden. Gerade Ältere erhalten gezielt diese Post. Kann hinter den Schreiben überhaupt eine reelle Gewinnchance stecken? „Nein“, sagt Angelika Walter, die für Meschede zuständige Beraterin der Verbraucherzentrale.
Frage: Was würden Sie mit Gewinnversprechen machen?
Angelika Walter: Wir bekommen solche Fälle häufig auf den Tisch. Man muss sich als Verbraucher kritisch fragen: Wer verschenkt schon 100 000 Euro? Niemand. Ziel ist es vielmehr, Daten abzufischen, um nachher Kontakt aufnehmen zu können. Ich würde diese Versprechungen in die Mülltonne werfen.
Wissen Sie, ob schon jemals jemand etwas gewonnen hat?
Wir haben keine Informationen darüber. Aber im Moment boomt die Masche mit den Gewinnversprechen wieder. Da geht es offenbar darum, entweder Daten abzugreifen oder die Betroffenen direkt anzurufen, um andere Angebote zu unterbreiten.
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Darf ein Unternehmen nicht einfach so anrufen?
Nein, wir sprechen da von „Kaltanrufen“ oder „cold-calling“: Also Anrufen, die ein Unternehmen von sich aus bei einem möglichen Kunden tätigt. Diese „Kaltanrufe“ überrumpeln und belästigen den Verbraucher. Sie sind Unternehmen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt. Die Verbraucherzentrale oder die Bundesnetzagentur können hier abmahnen. Nur, wenn man in einer Beziehung zu Unternehmen steht, dürfen diese auch anrufen. Man muss diesem Kontakt vorher also ausdrücklich zugestimmt haben.
Was kann bei diesen Anrufen nach Gewinnversprechen folgen?
Wir hatten gerade einen Fall aus Schmallenberg. Da kam so ein Anruf als Folge eines Gewinnversprechens – und nachher eine Auftragsbestätigung über einen angeblichen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 69,90 Euro in einer Glücksspielgemeinschaft. Wir konnten den vermeintlichen Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz widerrufen. Alle Verträge, die per Telefon zustande kommen, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Hier wird der Verbraucher vor Überrumpelung geschützt. Der Widerruf sollte schriftlich und möglichst per Einschreiben erfolgen. Häufig geht es bei Gewinnversprechen um die Einladung zu einer Werbe-/Verkaufsveranstaltung. Oder die Verbraucher sollten auf eine teure 0900er Nummer zurückrufen, bei der man in lange Warteschleifen gelegt wurde.
Haben Sie andere Beispiele?
Ein anderer Fall betraf einen Verbraucher in Meschede. Der bekam Post von einem Inkassobüro: Ihm wurde vorgeworfen, die Teilnahme in einer Spielgemeinschaft bekundet und dann auf eine Mahnung nicht reagiert zu haben. Er sollte 228 Euro zahlen. Die Zahlkarte lag dabei. Wir übernahmen für den Verbraucher eine Rechtsvertretung und fanden heraus, dass dieses Inkassounternehmen unter der angegebenen Adresse gar nicht existierte. Der Empfänger war nicht zu ermitteln. Aber die Zahlung wäre bei ihm angekommen.
Sollte man Mahnungen denn einfach ignorieren?
Eine Mahnung per E-Mail kann zunächst ignoriert werden. Allerdings sollte man dann spätestens auf die zweite Mahnung, die per Post kommt, reagieren, sonst kann ein Unternehmen diese Information an die Schufa weitergeben. Es genügt ein kurzer Brief: „Ich widerspreche der Forderung. Ich habe keinen Vertrag abgeschlossen. Bitte weisen Sie nach, dass ein Vertrag vorliegt!“ Denn ein Unternehmen muss eine schriftliche Vertragsbestätigung mit einer Widerrufsbelehrung verschicken.