Olpe/Attendorn. Ein Attendorner Serienbetrüger sitzt derzeit eine über vierjährige Haftstrafe ab, wurde aber zu weiteren drei Jahren Haft vom Olper Schöffengericht verurteilt.

Drei Jahre Gefängnis, keine mildernden Umstände wegen Alkohol- und Spielsucht. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: So lautete der Urteilsspruch des Olper Schöffengerichts unter Vorsitz von Richter Richard Sondermann über einen 47-jährigen Attendorner, der sich seit vergangener Woche für gewerbsmäßigen Betrug in 10 Fällen verantworten musste (wir berichteten mehrfach).

Fast nie bezahlt

Wie berichtet, hatte der Attendorner in der zweiten Jahreshälfte 2011 mehrere Inserenten von Wohnungsauflösungen in Attendorn, Finnentrop, Sundern, Arnsberg und Siegen um drei- bis vierstellige Beträge betrogen. Er hatte sich u. a. für Antiquitäten, Münzen, Schmuck oder Möbel interessiert, über Preise verhandelt und Gegenstände auch mitgenommen. Nur bezahlt hatte er fast nie. Mit dem Gesetz war der 47-Jährige bereits seit Mitte der 80-er Jahre in Konflikt geraten und seitdem fast in jedem Jahr verurteilt worden, was zu einer ellenlangen Vorstrafenliste führte. Auch 2011 war er zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, doch in der Berufungszeit nach dem Urteil machte er dort weiter, wo er vor dem Urteil aufgehört hatte.

Festnahme Ende 2012

Ende 2012 war dann ,Feierabend’: Der Betrüger wurde festgenommen und zu vier Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seitdem sitzt er in Haft, aber zu dieser Strafe müssen die drei Jahre des gestrigen Urteils, sofern es rechtskräftig wird, hinzugefügt werden.

Während Staatsanwältin Hartmann in ihrem Plädoyer keinen Anlass für mildernde Umstände sah und drei Jahre und zehn Monate Haft gefordert hatte, bat Verteidiger Uwe-Stefan Soujon (Finnentrop) um Milde, da sein Mandant während der Tatzeit unter anderem unter einer Alkoholabhängigkeit und einer pathologischen Spielsucht gelitten und sich durch die Betrügereien das Geld dafür erschwindelt habe.

Dem folgte Richter Richard Sondermann aber nicht: „Es liegt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor“, wertete Sondermann. Während der Taten sei der Angeklagte klar und strukturiert vorgegangen, es liege keine psychische Erkrankung vor, die Steuerungsfähigkeit sei stets vorhanden gewesen. Ein zwingender Grund für die Einweisung in eine Entziehungsanstalt liege nicht vor. Für den Angeklagten wertete das Gericht u. a., dass die Opfer es ihm „teilweise sehr leicht gemacht haben.“ Ob jemand in Berufung geht, ist noch offen.