Meschede. Er sollte in Meschede eigentlich seine Ausbildung machen: Weil die anderen dabei aber kifften, machte der 24-Jährige lieber dabei mit.
Der Rückfall ins Kiffer-Milieu passierte ihm bei einem Mescheder Bildungsträger, wo er eigentlich eine Ausbildung machen sollte: „Da hat jeder Zweite Marihuana konsumiert. Ich war dann auch immer dabei“, sagte ein 24-Jähriger vor dem Mescheder Amtsgericht aus. Er war angeklagt wegen Drogenhandels.
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Der Mann lebt inzwischen an der Nordsee, lebt dort von Hartz IV, er bezeichnet sich als „schwer drogenabhängig von Marihuana“. Die Sozialleistungen, die er in seiner Zeit in Meschede bekam, gingen für den Kauf von Marihuana drauf: „Ich war so fokussiert darauf, dass ich immer Drogen brauchte.“ Seit drei, vier Jahren sei er stark abhängig davon, sagte er. Erwischt wurde er hier im Februar 2019 von der Polizei mit knapp acht Gramm Marihuana. Das sei aber für den eigenen Konsum gewesen, nicht zum Verkauf, behauptete er vor Gericht.
Kommunikation untereinander über Facebook
Die Namen von den Händler, von denen er sich Drogen besorgte, will er nicht gewusst haben: „Man stellt da nicht diese Frage.“ Kommuniziert wurde über den Facebook-Messenger. Und der Umschlagplatz war stets derselbe: „Die Drogen habe ich immer am Bahnhof in Meschede bekommen, von unterschiedlichen Leuten“ - meistens unter der Antoniusbrücke.
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Sieben Vorstrafen weist das Register des 24-Jährigen bereits auf, meistens wegen Drogendelikten, dazu aber auch wegen Diebstählen in besonders schweren Fällen - das können Einbrüche gewesen sein. Dass er mit dem jetzt bei ihm gefundenen Marihuana handeln wollte, war ihm in diesem Prozess nicht nachzuweisen.
Verfahren eingestellt
Das Verfahren gegen ihn wurde schließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt: Er war im letzten Jahr bereits vom Amtsgericht Arnsberg wegen eines anderen Drogendeliktes samt Diebstahls zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden - eine Strafe jetzt, so das Mescheder Gericht, würde da nun nicht ins Gewicht fallen. Die Strafprozessordnung lässt diese Möglichkeit zu, wenn von einer anderen Strafe bereits eine ausreichende „Einwirkung“ auf einen Täter erwartet wird.