Menden. Welche Regeln sollen Fahrradfahrende kennen? Wie verhalte ich mich gegenüber Fußgängern? Hauptkommissar Griwalski kennt Antworten.

Der Frühling steht vor der Tür, das Wetter wird wieder besser und bald sind auch in Menden wieder Wege und Straßen voller Fahrräder mit und ohne Elektro-Antrieb. Ob und welche Regeln bereits bestehen, die Radfahrenden und Fußgängern Sicherheit geben sollen, erklärt Polizeihauptkommissar Peter Griwalski von der KreispolizeibehördeMärkischer Kreis im Interview.

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Müssen Radwege von Radfahrerinnen und Radfahrern immer genutzt werden?

Vorab etwas Grundsätzliches. Viele Situationen im Straßenverkehr kann man nicht pauschalisieren. Die Wege in Deutschland sind nicht einheitlich und deshalb gelten auch verschiedene Regeln. Gleich Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung fordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer soll sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder mehr als nötig behindert oder belästigt wird. Das ist sozusagen das erste Gebot im Straßenverkehr. Nach Unfällen betrachten die Gerichte jeden Einzelfall für sich. Deshalb kann ich nur grundsätzliche Leitlinien erläutern. Zu Radwege-Pflicht: Es gibt verschiedene Arten von Radwegen. Eine Pflicht, sie zu benutzen, gilt nur, wenn dort das runde blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrrad steht. Dasselbe gilt bei kombinierten Geh- und Radwegen, die angezeigt werden durch dasselbe Schild mit Fußgänger-Silhouetten, waagerechtem Strich und Fahrradsymbol. Aber auch kann es Ausnahmen geben – zum Beispiel für mehrspurige Lastenräder, oder bei Eis und Schnee, wenn die Straße geräumt und der Radweg zugeschneit ist. An kurzen Gefahrstellen ist es Radfahrenden zuzumuten, abzusteigen und ihr Fahrrad ein Stück zu schieben – statt auf die Fahrbahn auszuweichen. Wer es näher wissen, der findet auf der Polizei-Webseite genaue Infos.

Polizeihauptkommissar Peter Griwalski 
Polizeihauptkommissar Peter Griwalski  © Susanne Springer | Polizei MK

Kfz-Fahrer müssen einen festgeschriebenen Mindestabstand einhalten, gilt dies auch für Radfahrer?

Nein. Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im April 2020 müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen außerorts mindestens zwei Meter und innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu Radfahrerinnen und Radfahrern halten. Das gilt nicht, wenn ein Radfahrer einen anderen Biker überholt.

Dürfen Radfahrer nebeneinander herfahren? Wenn ja, wo und wie lange?

Ja, es dürfen zwei Personen nebeneinander fahren, solange der andere Verkehr nicht behindert wird. Beim Fahren nebeneinander ist zudem auf das Rechtsfahrgebot zu achten.

Fußgänger und Radfahrer teilen sich einen gemeinsamen Weg, müssen Radfahrer, wenn sie sich von hinten den Fußgängern nähern, durch Klingeln oder rufen auf sich aufmerksam machen?

Sie dürfen, müssen aber nicht. Nach Unfällen haben Oberlandesgerichte das individuell sehr unterschiedlich beurteilt. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen können Fußgängerinnen und Fußgänger jedoch erwarten, dass überholende Radfahrerinnen und Radfahrer Abstand und Geschwindigkeit so wählen, dass eine Begegnung gefahrlos möglich ist. Um zu warnen, darf die radfahrende Person klingeln, muss aber Rücksicht nehmen und warten, bis der Fußgänger oder die Fußgängerin den Weg frei macht. Ein „Aus-dem-Weg-Klingeln“ ist ebenso wenig vorgesehen wie ein verbales Zurufen, um freie Bahn zu erwirken. Also wieder mein Hinweis auf das Thema gegenseitige Rücksicht.

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Wie verhält es sich, wenn sich Fußgänger und Radfahrer einen Weg in beiden Richtungen teilen müssen?

Auch dazu wieder vorab der Hinweis auf die gegenseitige Rücksichtnahme. Für Fahrräder gilt das Rechtsfahrgebot auch auf Sonderwegen wie beispielsweise ausgeschilderten, gemeinsamen Geh- und Radwegen. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen kann es in Einzelfällen zulässig sein, dass beim Einhalten des Rechtsfahrgebotes Hindernisse wie Schlaglöcher oder Raureif vorsichtig umfahren werden dürfen.

Gibt es für Radwege eine Geschwindigkeitsbegrenzung?

Auf ausgeschilderten Radwegen gibt es im Gegensatz zu sogenannten Fahrradstraßen und -zonen keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Das Tempo muss an die Gegebenheiten angepasst werden.

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Wie sollte unter Radfahrern bestenfalls ein Überholvorgang stattfinden, was gilt es auf einem Rad- und Fußgängerweg zu beachten?

In der Rechtsprechung können Hinweise darauf gefunden werden, dass radfahrende Personen, welche auf einem Radweg andere Radfahrerinnen und Radfahrer überholen, anders als Autofahrerinnen und Autofahrer keinen grundsätzlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern einzuhalten haben. Kommt es zu einem Unfall, werden die Umstände des Einzelfalls geprüft, um festzustellen, welches Verhalten ursächlich zum Schadensereignis geführt hat. Auch wenn sich Radfahrerinnen und Radfahrer gegenseitig überholen, gilt: Überholen ist ein gefährlicher Vorgang! Es sollte nur dann überholt werden, wenn ein Unfall ausgeschlossen werden kann. Da wären wir wieder beim 1. Gebot: Gegenseitige Rücksicht ….

Haben Radfahrer auf Zebrastreifen eigentlich auch Vorfahrt?

Es gibt kein Verbot, einen Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren. Ich rate dennoch dringend davon ab. Fahrräder sind deutlich schneller als Fußgänger und deshalb für Autofahrer schwerer einzuschätzen. Aber vor allem: Radfahrer haben keinen Vorrang. Natürlich sollte der Autofahrer den Vorrang nicht erzwingen: Bei einem Unfall könnte den Radfahrer mindestens eine Mitschuld treffen. Bitte nehmen Sie Rücksicht, insbesondere auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer: die Kinder!