Menden/Balve. Die Ausgangssperre bleibt auch ab Montag im Märkischen Kreis bestehen – allerdings in verschärfter Form. Hier finden Sie die neuen Regeln.

Ab kommendem Montag gelten im gesamten Märkischen Kreis mit Menden und Balve neue Corona-Schutzregeln. Die anhaltend hohe Inzidenz von über 200 führt unter anderem dazu, dass die Ausgangssperre beibehalten wird -- allerdings in angepasster Form. Schulen hingegen bleiben geschlossen, diese Entscheidung fiel bereits Mitte der Woche auf Landesebene. Die folgende Übersicht zeigt, was ab Montag, 19. April, noch erlaubt ist und was nicht.

Ausgangssperre

Ab Montag dürfen Bürger und Bürgerinnen des Märkischen Kreises die Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur noch für folgende Anliegen verlassen: den Arbeitsweg, die Pflege von Angehörigen, die Versorgung von Tieren oder medizinische Notfälle. Ein Spaziergang, Joggen oder andere körperliche Aktivitäten, die zuletzt auch in dieser Zeit gestattet waren, sind nun untersagt. Darunter fällt auch das Einkaufen nach 21 Uhr.

Weiterhin erlaubt sind Besuche von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung. Allerdings ist der Besuch so zu planen, dass die Ausgangssperre eingehalten werden kann.

Auch interessant

Lieferdienste

Lieferdienste sind als berufliche Tätigkeit zulässig. Der Außerhausverkauf ist nach 21 Uhr möglich, allerdings nur in Form der Lieferung oder an Kunden, die sich nach 21 Uhr im Rahmen der Allgemeinverfügung draußen aufhalten dürfen.

Versorgung von Tieren

Die Versorgung von Tieren ist als Ausnahme in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Zur Versorgung von Tieren gehören auch die Tiere eines landwirtschaftlichen Hofes oder Reitstalls. Das Ausführen von Haustieren wie Hunden sollte so geplant werden, dass dies vor 21 Uhr abgeschlossen ist.

Auch interessant

Fahrschulen

Fahrschüler müssen ihre Fahrstunden bis spätestens 22 Uhr abgeschlossen haben. Der theoretische Unterricht hingegen muss so enden, dass die Schüler um spätestens 21 Uhr daheim sind.

Körpernahe Dienstleistungen

Friseure, Kosmetiker, Tätowierer und weitere körpernahe Dienstleister dürfen weiter geöffnet halten. Es gelten die allgemein bekannten AHAL-Regeln. Zudem müssen Kunden einen negativen Corona-Test vorlegen.

Maskenpflicht

Bei der Regelung zur Maskenpflicht gibt es keine Veränderung. In der Mendener Innenstadt gilt demnach weiterhin nur die Empfehlung zum Tragen einer Maske. Darüber hinaus gilt weiterhin die Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften – ausgenommen ist der Fahrer. Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können oder dürfen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Auch interessant

Religionsausübung

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin einen Gottesdienst besuchen. Sollte dieser bis nach 21 Uhr andauern, sind die Menschen angehalten, sich auf direktem Wege nach Hause zu begeben. Das gilt auch für die An- und Abreise zu Moscheen. Allerdings gilt auch hier ausschließlich die An- und Abreise als Ausnahme der Ausgangssperre.

Weitere Informationen zu der neuen Coronaschutzverordnung und den Regeln, die ab Montag, 19. April, in Kraft treten und vorab bis zum 26. April angesetzt sind, finden Sie auf der Website des Märkischen Kreises: ww.maerkischer-kreis.de.