Menden. Etliche Betriebe setzten die Homeoffice-Pflicht nicht um. Der Arbeitsschutz geht dagegen vor. Oft kommen Hinweise sogar von Verwandten.
Die Arbeitsschutzbehörde der Bezirksregierung geht jetzt auch gegen Arbeitgeber vor, die sich gegen das Homeoffice-Gebot wehren. Es gebe Hinweise, nicht nur von direkt Betroffenen. Auch in Menden gibt es etliche Beschwerden. Für die Arbeitgeber kann es am Ende teuer werden.
Verstöße melden
Der Arbeitsschutz kann aktuell keine Zahlen zu Fällen auf Stadtebene nennen. Auch die Fallzahlen im Regierungsbezirk werden aktuell nicht veröffentlicht. Sie sollen zum Jahresende in die Statistik auf Landesebene eingehen.
Verstöße gegen Homeoffice-Pflicht und Arbeitsschutzregeln können beim Arbeitsschutz der Bezirksregierung gemeldet werden. Thomas Petry, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg.
02931 82-5324 oder Mail:
thomas.petry@bezreg-arnsberg.nrw.de
Die Behörden raten aber grundsätzlich, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
„Es melden sich bei uns vor allem Arbeitnehmer, aber auch Familienangehörige, teilweise auch Kunden und Nachbarn“, sagt Sprecherin Ursula Kissel. Noch mindestens bis zum 15. März müssen Arbeitgeber ihren Angestellten anbieten, Bürotätigkeiten zuhause ausführen zu können. Es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen.
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„Wir kontrollieren das seit dem 2. Februar“, sagt Kissel. „Wir gehen von uns aus in die Betriebe. Aber wir gehen auch konkreten Hinweisen nach.“ Für die Arbeitsschutzbehörde sei das Homeoffice nur ein kleiner Teil im Zusammenhang mit den Corona-Regeln. Man gehe auch auf Baustellen, in den Handel, aber eben auch in klassische Büros. „Homeoffice soll da gemacht werden, wo immer das möglich ist.“
Mutter einer Angestellten beschwert sich über „Vollbesetzung“
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Auch die Redaktion hatte mehrere Hinweise auf Verstöße gegen das Homeoffice-Gebot erhalten. In einem Fall ärgert sich die Mutter einer Betroffenen über ein großes Büro, in dem nahezu „in Vollbesetzung“ gearbeitet werde. Auf den Vorwurf angesprochene Arbeitgeber reagieren auf Nachfrage mit dem Argument, dass sie den Arbeitsschutz einhielten und außerdem jene „betrieblichen Gründe“ gegen das Homeoffice sprächen.
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Tatsächlich lässt die Sars-Cov2-Arbeitsschutzverordnung vom Januar auch einige Ausnahmen zu. Klar ist: Ein Fließbandarbeiter kann kein Homeoffice machen. Bei den betrieblichen Gründen kann es sich aber auch für Büroangestellte etwa um die Entgegennahme von Post handeln, dann aber für eine Person aus dem Team und nicht das ganze Team. Auch ein vorher definierter Ersthelfer kann zur Anwesenheit verpflichtet werden.
Rein technische Gründe zählen nur für sehr kurze Zeit
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Rein technische Gründe wie fehlende Software zählen dagegen nicht. Da sei der Arbeitgeber in der Pflicht, sie binnen kurzer Zeit zu beheben, auch bei hohen Kosten. Der Wunsch des Arbeitgebers nach besserer Kommunikation oder Image zählt dagegen nicht. Es zähle nur, „wenn Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können“, heißt es.
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Die Ahndung von Verstößen ist dagegen ein längerer Prozess. Der Arbeitgeber muss zunächst seine Gründe vorlegen, die gegen Homeoffice sprechen. Die Arbeitsschutzbehörden stellen dann einen Verstoß fest, wenn diese Gründe nicht stichhaltig sind. „Da sind allerdings keinerlei Bußgelder vorgesehen.“ Der Arbeitsschutz ordne dann aber eine Ordnungsverfügung an. „Wenn Betriebe dieser dann nicht nachkommen, können Bußgelder verhängt werden.“ Zur Höhe der aktuell verhängten Bußgelder könne sie sich nicht äußern, sagt Bezirksregierungssprecherin Ursula Kissel. „Das sind alles noch laufende Verfahren.“ Da es sich ja erst um Verstöße aus dem Februar handele sei noch kein Verfahren so weit abgeschlossen.
Knapp 200 Homeoffice-Arbeitsplätze für Rathaus-Bedienstete
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Auch die Behörden sind selbst zum Homeoffice aufgerufen. Im Mendener Rathaus können aktuell technisch knapp 200 der insgesamt 700 Angestellten und Bediensteten im Homeoffice arbeiten. „Wir achten darauf, dass niemand zu zweit in Büros sitzt“, sagt Ralf Midderhoff vom Team Zentrale Dienste. Die Stadtverwaltung beruft sich auch darauf, dass aus Datenschutzgründen nicht immer Homeoffice möglich sei.
Übrigens: Die Pflicht zum Homeoffice gilt nur einseitig. Wer als Arbeitnehmer im Büro arbeiten will, hat jederzeit das Recht dazu, so lange der Betrieb nicht geschlossen ist.
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