Attendorn/Lennestadt. . Ein Lennestädter Dachdeckerbetrieb haftet für den Einsturz einer fast neuen Lager- und Verladehalle in Attendorn, weil er die mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm vor einigen Wochen entschieden und damit das Urteil des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert. Jetzt wurde das Urteil veröffentlicht.
Der Winter 2009/2010 hatte es in sich. Im ganzen Kreis knarrten die Dächer unter tonnenschweren Schneemassen, die Schulen blieben geschlossen, Hilfskräfte waren im Dauereinsatz, um Hallendächer frei zu schaufeln. Im Attendorner Industriegebiet kam die Hilfe am 3. Februar 2010 zu spät.
Gegen 18 Uhr stürzte eine erst sechs Monate alte Lagerhalle komplett ineinander und begrub einen Geländewagen samt Fahrer unter sich, der in dem Auto eingeklemmt, aber glücklicherweise nur relativ leicht verletzt von der Feuerwehr befreit werden konnte.
Dachdecker soll sich verrechnet haben
Die Klägerin, die Attendorner Firma aquatherm GmbH, verklagte später einen Dachdeckerbetrieb aus Lennestadt, der die Stahlbau-, Fassaden- und Dacharbeiten ausgeführt hatte, auf Schadensersatz.Begründung: Der Dachdecker habe sich bei der Planung und Ausführung von Blechanschlüssen nicht an die statischen Berechnungen gehalten und so den Einsturz der Halle verschuldet. Die Firma ließ die Halle wieder aufbauen und will den ihr entstandenen Schaden von über 2 Mio. Euro von der Beklagten ersetzt haben.
OLG Hamm verurteilt Dachdeckerfirma zu Schadensersatz
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die beklagte Dachdeckerfirma nun zum umfassenden Schadensersatz verurteilt. Zur Klärung der Anspruchshöhe wurde das Verfahren an das Landgericht in Siegen zurückverwiesen. Das muss aber erstmal das Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Haftung abwarten. Denn das wird laut einem OLG-Sprecher nun mit Sicherheit als letzte Instanz angerufen. Doch bis in Karlsruhe ein Richterspruch gefällt werde, könnten erfahrungsgemäß Jahre ins Land gehen.
Auch interessant
In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Stahlbauarbeiten habe die Beklagte aus Lennestadt mangelhaft ausgeführt. Die ausgeführten Anschlüsse der Bleche an die Fachwerkträger seien ein wesentlicher Bauwerksmangel, den die Beklagte zu vertreten habe. Auch mögliche Fehler eines technischen Zeichners oder eines Subunternehmers gingen auf Kappe der Beklagten.
Kein Beweis für Änderungszustimmung durch Architekten
Dass die Änderung der Anschlüsse vom Architekten der Klägerin gebilligt worden sei, sei nicht bewiesen. Die Klägerin müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass ihr Architekt und ihr Statiker den Fehler in der Dachkonstruktion nicht erkannt und gerügt hätten. Ein Bauherr schulde dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung. (Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.04.2013 (12 U 75/12), nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 133/13).