Kreis Olpe. In Gemeinschaftseinrichtungen, Schulen und Kitas gilt jetzt die Nachweispflicht einer Masernimpfung. Warum man das Virus ernst nehmen sollte.

Die Nachweispflicht für eine Masernimpfung gilt seit gestern für alle Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Für viele sind Masern eine Kinder- bzw. Allerweltskrankheit. Dagegen sind sie eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt, sagt das Kreisgesundheitsamt.

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Sie werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen beim Sprechen, Husten, Niesen oder über die Luft sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Für die Übertragung ist kein direkter Kontakt erforderlich: Es können sich auch Personen anstecken, die sich in den gleichen Räumen aufgehalten haben wie ein an Masern Erkrankter.

Die Infektionen beginnen mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen und Husten. Der maserntypische Hautausschlag, diese bräunlich-rosa Flecken, entsteht am 2. bis 4. Tag nach Auftreten der ersten Symptome.

„Säuglinge und Kleinkinder sowie Erwachsene ab 20 Jahre haben ein höheres Risiko, bei einer Masernerkrankung Komplikationen zu erleiden“, so das Kreisgesundheitsamt. Häufig werden im Zusammenhang mit Masern bakterielle Infektionen wie eine Mittelohrentzündung, Bronchitis und Lungenentzündung sowie Durchfälle beobachtet. Besonders schwerwiegend können Masern zudem bei Personen mit einer Immunschwäche verlaufen.

Kein Wunder, dass der Bundestag die Masern-Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, also auch Flüchtlingsunterkünfte, Arztpraxen, Krankenhäuser, Schule und Kitas, und zwar für Kinder und Beschäftigte, 2019 beschlossen hatte, um die Menschen vor der Infektionskrankheit zu schützen. Neu ist, dass seit dem 1. August alle Beschäftigten und Kinder ihre Masern-Impfung nachweisen können müssen.

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Die Redaktion hörte sich in den Kitas im Kreis Olpe um. Anders als beim Corona-Virus und den begleitenden Maßnahmen sorgen die Masern-Auflagen in den Kindergärten kaum für Stress.

Birgit Löcker, Regionalleiterin für alle Kindergärten der Gesellschaft der Franziskanerinnen im Kreis Olpe (GFO): „Bei uns ist das kein Problem. Ich kenne lediglich einen Fall in allen unseren acht Kitas, wo ein Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnte und einen ärztlichen Nachweis hatte.“ Sie spricht für mittlerweile acht Kindergärten, die die GFO betreibt. „Zu uns gehören jetzt 29 Gruppen und 538 Kinder“ kann die GFO-Kita-Managerin im Gespräch mit unserer Redaktion aufklären. Löcker weiter: „Auch unsere Erzieherinnen müssen den Impfnachweis vorlegen oder die ärztliche Bescheinigung, dass sie durch Krankheit immun sind. Zumindest, wenn sie nach 1970 geboren sind. Bei der Einstellung ist das größtenteils schon abgefragt worden oder es wird noch abgefragt.“

Sollten sich Eltern weigern, ihre Kinder impfen zu lassen, müsse der Kindergartenträger solche Fälle dem Gesundheitsamt melden: „Diese Kinder dürfen nicht aufgenommen werden, bevor sie nicht geimpft sind. Aber einen solchen Fall haben wir nicht.“

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Das eine oder andere Kleinkind habe erst eine der beiden empfohlenen Impfungen. Hintergrund: Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt grundsätzlich eine Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln im Alter zwischen 11 bis 14 Monaten und eine zweite zwischen 15 und 23 Monaten.

Auch in den rund 30 kirchlichen Kitas unter dem Dach der Kits GmbH (Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gem. GmbH) im Kreis Olpe sei der Masern-Impfnachweis kein großes Thema mehr, sagt Geschäftsführer Michael Stratmann. Ohnehin gehe es nur um „Bestandskinder“, die schon vor März 2020 die Kita besuchten. Denn seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweis Pflicht: per Impfausweis oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte.

Das Kreisgesundheitsamt plant keine Stichproben in Kitas oder Schulen, weil die Meldeverantwortung bei den Einrichtungen bzw. deren Betreibern liege, teilt der Kreis auf Anfrage mit. Sanktionen seien grundsätzlich ab sofort möglich. Im Rahmen der Impfpflicht durch das Gesundheitsamt auszusprechende Verwaltungsakte, zum Beispiel Betretungsverbote, könnten selbstverständlich beklagt werden.

Ausnahmen, dass Ungeimpfte zum Beispiel aus medizinischen Gründen per Attest von der Impfung befreit werden, ohne ihre Tätigkeit zu verlieren, seien grundsätzlich möglich, „werden aber sehr genau überprüft“, so der Kreis.